05.09.2016

Kita-Beitragssatzung 2014/15 der Stadt Bonn nichtig

Der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat mit den Änderungen im Kinderbildungsgesetz geregelt, dass Vorschulkinder bei Geschwisterregelungen so zu behandeln sind, als ob für sie Elternbeiträge zu leisten wären. Wird die Satzungsregelung einer Kommune (hier: Beitragssatzung der Stadt Bonn für das Kindergartenjahr 2014/2015) dieser höherrangigen Anforderung nicht gerecht, ist die gesamte Beitragssatzung nichtig, da die problematische satzungsrechtliche Geschwisterregelung nicht isoliert gestrichen werden kann.

VG Köln 2.9.2016, 19 K 335/15
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eltern zweier Kinder, die eine Kindertagesstätte der beklagten Stadt Bonn besuchten. Dabei war das ältere Kind im Kindergartenjahr 2014/2015 ein sog. "Vorschulkind" (letztes Kindergartenjahr vor der Einschulung). Mit einem Beitragsbescheid von Ende 2013 setzte die Beklagte Elternbeiträge u.a. für das Kindergartenjahr 2014/15 für die Betreuung des Geschwisterkindes des gesetzlich beitragsfreien Vorschulkindes fest.

Nach Inkrafttreten einer Änderung des Kinderbildungsgesetzes im Sommer 2014 wandten sich die Eltern an die Beklagte und verlangten die Aufhebung der Beitragsfestsetzung für das Geschwisterkind des Vorschulkindes, weil sie der Ansicht waren, dass der Landesgesetzgeber mit der Gesetzesänderung habe erreichen wollen, dass eine satzungsrechtliche Geschwisterregelung bereits auf das erste Geschwisterkind eines Vorschulkindes Anwendung finden müsse. Im Ergebnis dürften daher im Jahr 2014/2015 gar keine Beiträge erhoben werden.

Die Beklagte lehnte eine Änderung des Bescheids ab, da der Landesgesetzgeber den Kommunen überlassen habe, ob und wie eine Geschwisterregelung eingeführt werde. Eine Kombination beider Befreiungstatbestände (Vorschuldkind und Geschwisterkind) sehe die Satzung der Beklagten nicht vor. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage.

Das VG gab der Klage statt. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG gestellt werden.

Die Gründe:
Die Rechtsansicht der Beklagten ist seit der Gesetzesänderung des Kinderbildungsgesetzes durch den Landesgesetzgeber mit Wirkung zum 1.8.2014 fehlerhaft. Denn dabei hat dieser geregelt, dass Vorschulkinder bei Geschwisterregelungen so zu behandeln sind, als ob für sie Elternbeiträge zu leisten wären. Dieser höherrangigen Anforderung wird die Satzungsregelung der Beklagten nicht gerecht.

Da die problematische satzungsrechtliche Geschwisterregelung nicht isoliert gestrichen werden kann, ist die gesamte damalige Beitragssatzung ab diesem Zeitpunkt nichtig. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beklagte keine Beitragssatzung ohne Geschwisterregelung erlassen wollte. Fehlt aber eine Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen im Kindergartenjahr 2014/2015, so ist die Beklagte verpflichtet, den Bescheid aufzuheben, soweit sie dort für dieses Jahr Beiträge festgesetzt hat.

VG Köln PM vom 5.9.2016
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