28.06.2011

Kommunen haben Anspruch auf Schadensersatz aus Gefährdungshaftung für die Kosten der Beseitigung von Ölspuren

Kommunen können von KfZ-Haltern und Haftpflichtversicherern zivilrechtlich Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen Gemeindestraßen verlangen. Der öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch für den geschädigten Eigentümer der Straße stehen nebeneinander und erfüllen unterschiedliche Zwecke.

BGH 28.6.2011, VI ZR 184/10 u.a.
Der Sachverhalt:
Beim Betrieb von Traktoren trat Hydrauliköl aus, das die Fahrbahn öffentlicher Gemeindestraßen verschmutzte. Die für die öffentliche Sicherheit verantwortlichen Gemeinden beauftragten ein privates Unternehmen, die Ölspuren zu beseitigen. Das Unternehmen reinigte die Straße im sog. Nassreinigungsverfahren und berechnete für die ausgeführten Arbeiten jeweils ca. 3.000 €.

Die Gemeinden traten etwaige Schadensersatzansprüche gegen die beklagten Halter und Haftpflichtversicherer der beteiligten Kraftfahrzeuge an die Klägerin ab. Diese verlangt nun aus abgetretenem Recht von den Beklagten Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Ölspuren.

AG und LG wiesen die auf einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gerichteten Klagen im Hinblick auf die Möglichkeit der öffentlich rechtlichen Kostenerstattung gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 249 BGB ab. Auf die Revisionen der Klägerin hob der BGH die Berufungsurteile auf und verwies die Sachen an das OLG zurück.

Die Gründe:
Grundsätzlich ist ein Schadensersatzanspruch der Gemeinden wegen Verletzung ihres Eigentums an der Straße gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gegeben. Der öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch für den geschädigten Eigentümer der Straße stehen nebeneinander und erfüllen unterschiedliche Zwecke.

Die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Kostenerstattung betreffen den Ausgleich von Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Beseitigung der Folgen von Feuer, Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen. Diese Maßnahmen können, müssen aber nicht zur Behebung eines mit dem Unglücksfall verbundenen Eigentumschadens der Gemeinde führen.

Hingegen dient der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch dem Ziel, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 113 vom 28.6.2011
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