Konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung durch Vermögensverfügung des Erblassers im Testament
BGH 30.1.2018, X ZR 119/15Die Kläger verlangen als Erben und Testamentsvollstrecker der im Februar 2009 verstorbenen Erblasserin die Herausgabe der in einem von der Streithelferin des Beklagten verwalteten Wertpapierdepot der Erblasserin noch vorhandenen Wertpapiere und - soweit über diese vom Beklagten in der Zwischenzeit verfügt worden ist - Erstattung des Wertes. Der Beklagte ist der Ehemann einer Cousine der Erblasserin.
Die Erblasserin, die bei der Streithelferin des Beklagten ein Wertpapierdepot unterhielt, schloss mit dieser im September 1976 eine schriftliche Vereinbarung, nach der mit dem Tod der Erblasserin das Eigentum an den zu diesem Zeitpunkt noch im Depot verwahrten Wertpapieren zunächst auf die Streithelferin übergehen sollte. Der Beklagte sollte mit dem Tod der Erblasserin das Recht erwerben, von der Streithelferin die Übertragung der auf diese übergegangenen Wertpapiere auf sich zu fordern, wobei der Beklagte ein von der Streithelferin zu übermittelndes Schenkungsangebot der Erblasserin mit dem Empfang der Nachricht über seine Begünstigung sollte stillschweigend annehmen können.
Die Erblasserin behielt sich das Recht vor, die Vereinbarung gegenüber der Streithelferin einseitig durch schriftliche Erklärung aufheben zu können. Den Erben sollte dieses Recht nach dem Tode der Erblasserin nur bis zur Annahme des Schenkungsangebots durch den Beklagten zustehen. Diese Vereinbarung wurde dem Beklagten zu Lebzeiten der Erblasserin absprachegemäß nicht bekannt gegeben. Mit privatschriftlichem, in amtliche Verwahrung gegebenem Testament von April 2007 setzte die Erblasserin die Kläger zu Erben und Testamentsvollstreckern ein. Darin teilte sie ihr gesamtes bei der Streithelferin des Beklagten angelegtes Kapitalvermögen in der Weise auf, dass die eine Hälfte zu gleichen Teilen an namentlich benannte Mitglieder der Familie H. und die andere Hälfte zu gleichen Teilen an namentlich benannte Mitglieder der Familie W. gehen sollte. Der Beklagte ist in dem Testament weder an der Stelle noch im Zusammenhang mit den weiteren Verfügungen bedacht oder erwähnt.
Die Streithelferin benachrichtigte den Beklagten im Mai 2011 und damit gut zwei Jahre nach der Eröffnung des Testaments der Erblasserin telefonisch von der Vereinbarung von September 1976 und übertrug im Anschluss hieran den Inhalt des Wertpapierdepots auf den Beklagten. Die Kläger widerriefen die Verfügung der Erblasserin zugunsten des Beklagten im Juli 2011. Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, ob der Inhalt des Wertpapierdepots wirksam auf den Beklagten übergegangen oder Bestandteil des Nachlasses geblieben ist.
Das LG wie die von den Klägern erhobene Stufenklage, die auf der ersten Stufe auf Auskunft über den Bestand und Verbleib des bei der Streithelferin des Beklagten verwalteten Depots, auf der zweiten Stufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und auf der dritten Stufe auf Herausgabe der noch vorhandenen Wertpapiere bzw., soweit der Beklagte über die Wertpapiere Verfügungen getroffen hatte, auf Erstattung des Wertes gerichtet ist, ab. Das OLG verurteilte den Beklagten zur Erteilung der beantragten Auskunft über den Bestand und Verbleib des Wertpapierdepots und verwies die Sache hinsichtlich der übrigen Anträge zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Das LG verurteilte den Beklagten mit Schlussurteil zur Herausgabe der noch vorhandenen Wertpapiere und zur Erstattung des Wertes der von ihm veräußerten Wertpapiere i.H.v. rd. 270.000 €. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG ebenso wenig Erfolg wie die vorliegende Revision vor dem BGH.
Die Gründe:
Ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten ist nicht zu Stande gekommen, da zum Zeitpunkt der Benachrichtigung des Beklagten durch die Streithelferin über die zu seinen Gunsten getroffene Verfügung ein wirksames Schenkungsangebot, das der Beklagte hätte annehmen können, nicht mehr vorlag.
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die in Abwesenheit des Empfängers abgegeben wird, wird nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Dabei kann ein Schenkungsangebot auch durch Testament widerrufen werden. Dies ist vorliegend geschehen. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Vereinbarung über die Begünstigung des Beklagten von September 1976 nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der Streithelferin hätte aufgehoben werden können. Diese in der Vereinbarung vorgesehene Form der Aufhebung betrifft nur das Deckungsverhältnis zwischen der Erblasserin oder ihren Erben und der Streithelferin. Dadurch war nicht ausgeschlossen, dass die Erblasserin ihr Schenkungsangebot im Valutaverhältnis gegenüber dem Begünstigten widerrief.
Zwar hat die Erblasserin ihr Schenkungsangebot in ihrem Testament nicht ausdrücklich widerrufen. Die entsprechende Verfügung im Testament ist aber als stillschweigender Widerruf des Schenkungsangebots anzusehen. Verfügt ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen, so ist dies im Zweifel jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung anzusehen, wenn der Erblasser sich von dieser Erklärung jederzeit einseitig lösen kann. So verhält es sich hier. Die Erblasserin hat verfügt, dass sie ihr "gesamtes Kapitalvermögen" bei der Streithelferin aufteile, und angegeben, dass es sich dabei um "Konten, Sparbücher und Depots" handle. Die Namen der insoweit Bedachten sind aufgelistet. Dagegen sind in diesem Zusammenhang weder der Name des Beklagten noch die Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der Streithelferin erwähnt.
Dass der Erblasserin die Vereinbarung mit der Streithelferin im Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments möglicherweise nicht mehr gegenwärtig war, schließt eine Bewertung der testamentarischen Verfügungen als Widerruf nicht aus. Aus dem Umstand kann nicht geschlossen werden, der Erblasserin habe das für eine Wertung der Erklärung als Widerruf notwendige Erklärungsbewusstsein gefehlt. Bei den testamentarischen Verfügungen der Erblasserin handelt es sich nicht um ein bloß tatsächliches Verhalten, das nur unter bestimmten Voraussetzungen als Willenserklärung behandelt werden kann, sondern um Regelungen, denen nach dem Willen der Erblasserin eine Rechtswirkung zukommen sollte, auch wenn sie diese jederzeit hätte frei widerrufen können. Das Bewusstsein, in einem Testament die Verteilung des Vermögens umfassend zu regeln, schließt das Bewusstsein, dass damit etwaige entgegenstehende frühere Erklärungen, die gegenüber dem Bedachten noch nicht bindend geworden sind, widerrufen werden, regelmäßig mit ein. Ein weitergehendes Erklärungsbewusstsein, das auf den Widerruf einer bestimmten, mit der testamentarischen Verfügung nicht in Einklang stehenden Erklärung gerichtet ist - hier auf den Widerruf des Schenkungsangebots -, ist darüber hinaus nicht erforderlich.
Ein wirksamer Zugang der Widerrufserklärung an den Beklagten ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil nicht feststände, dass die Erblasserin habe annehmen können, der Beklagte werde mit der Testamentseröffnung von dem Inhalt der letztwilligen Verfügung und damit von dem Widerruf des Schenkungsangebots Kenntnis erhalten. Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist u.a. erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Erklärung mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen konnte, dass sie den richtigen Empfänger erreichen werde. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Erblasserin hat das Testament in amtliche Verwahrung gegeben und damit eine Verwahrungsart gewählt, die das Auffinden der Verfügung von Todes wegen und die Unterrichtung der Betroffenen hierüber sicherstellte. Eine in einem derartigen Testament abgegebene Erklärung gilt als gegenüber jedem abgegeben, den es angeht. Dies bedeutet, dass Adressaten einer Willenserklärung in einem in amtliche Verwahrung gegebenen Testament nicht nur diejenigen Personen sind, die in dem Testament ausdrücklich erwähnt werden, sondern auch solche, die aufgrund ihrer Beziehung zum Erblasser zum Kreis der möglicherweise Betroffenen gehören, auch wenn sie in dem Testament nicht bedacht worden sind.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.