Können Notare in Polen Gerichte i.S.d. Erbsachenverordnung sein?
EuGH v. 23.5.2019 - C-658/17
Der Sachverhalt:
Der im August 2016 verstorbene Vater von WB war polnischer Staatsangehöriger und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen. WB war Beteiligte des Verfahrens über den Nachlass ihres Vaters vor einer Notarin in Polen. Die Notarin erstellte im Oktober 2016 eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung. Der Erblasser war ein Unternehmer, der eine wirtschaftliche Tätigkeit im deutsch-polnischen Grenzgebiet ausgeübt hatte. WB wollte wissen, ob er bei einer oder mehreren deutschen Banken über Guthaben verfügte, und, wenn ja, über den Betrag dieser möglicherweise in den Nachlass fallenden Guthaben informiert werden.
Zu diesem Zweck beantragte WB die Aushändigung einer Ausfertigung der von der Notarin errichteten Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung und eine Bescheinigung, dass diese Urkunde eine in einer Erbsache erlassene Entscheidung i.S.d. Unionsrechts sei. Für den Fall der Ablehnung dieses Antrags beantragte WB die Erteilung einer Ausfertigung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung und eine Bescheinigung, dass diese Urkunde eine öffentliche Urkunde in Erbsachen sei.
Mit Protokoll von Juni 2017 lehnte ein in der Kanzlei der Notarin tätiger Notarvertreter diese Anträge ab. Er stellte im Wesentlichen fest, dass die Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung eine "Entscheidung" i.S.d. Unionsrechts sei und er keine Bescheinigung nach dem im Unionsrecht vorgeschriebenen Muster ausstellen könne, da Polen der Kommission die Liste der Behörden und Angehörigen der Rechtsberufe nicht mitgeteilt habe. Zum Hilfsantrag von WB wies der Notarvertreter darauf hin, dass die Einstufung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung als "Entscheidung" ihre Einstufung als "öffentliche Urkunde" ausschließe, so dass die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung nach dem im Unionsrecht vorgeschriebenen Muster nicht möglich sei.
WB legte beim zuständigen Bezirksgericht in Polen Beschwerde ein. Dieses Gericht möchte nun vom EuGH wissen, ob ein polnischer Notar, der mit der Errichtung einer Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung betraut ist, gerichtliche Funktionen ausübt und ob das von ihm errichtete Schriftstück eine öffentliche Urkunde ist, von der auf Antrag jeder Person, die an der Verwendung dieses Schriftstücks in einem anderen Mitgliedstaat interessiert ist, eine Ausfertigung zusammen mit dem in der Verordnung Nr. 650/2012 genannten Formblatt erteilt werden kann.
Die Gründe:
Der Begriff "Gericht" i.S.d. Verordnung Nr. 650/2012 bezeichnet jedes Gericht und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache.
Es hat nur Hinweischarakter, wenn Polen nicht mitgeteilt hat, dass die Notare gerichtliche Funktionen ausüben, und dass es ihre Einstufung als "Gericht" nicht ausschließt, wenn sie die in der genannten Verordnung vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Hinsichtlich der Frage, ob ein Notar, der auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen Verfahrens eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichtet, gerichtliche Funktionen i.S.d. Verordnung ausübt, ist Folgendes festzuhalten: Die Ausübung gerichtlicher Funktionen setzt voraus, kraft eigener Befugnis über zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte entscheiden zu können. Damit davon ausgegangen werden kann, dass eine Behörde angesichts der besonderen Natur der von ihr ausgeübten Tätigkeit eine Rechtsprechungstätigkeit ausübt, muss sie die Befugnis haben, einen möglichen Rechtsstreit zu entscheiden. Dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnis des in Rede stehenden Angehörigen der Rechtsberufe allein vom Willen der Beteiligten abhängt.
Da die notariellen Tätigkeiten in Bezug auf die Ausstellung von Urkunden über die Bestätigung der Erbenstellung auf einstimmigen Antrag der Beteiligten unbeschadet der Vorrechte des Gerichts bei fehlender Einigkeit der Beteiligten ausgeübt werden, üben die polnischen Notare keine Entscheidungsbefugnis aus. Da eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung nicht von einem Gericht ausgestellt wird, ist sie mithin keine in einer Erbsache erlassene "Entscheidung" im Sinne der Verordnung.
Im Hinblick auf die Frage, ob eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung wie die polnische Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung, die von einem Notar auf Antrag aller Beteiligten eines notariellen Verfahrens errichtet wird, eine "öffentliche Urkunde" ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Notare nach polnischem Recht ermächtigt sind, Schriftstücke in Erbsachen auszustellen, und dass die Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung förmlich als öffentliche Urkunde eingetragen wird. Darüber hinaus hat diese Urkunde dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiger Beschluss über die Feststellung des Erbschaftserwerbs. Im Übrigen führt der Notar Prüfungen durch, die dazu führen können, dass er die Errichtung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung ablehnt, so dass die Authentizität dieses Schriftstücks sich auf ihre Unterschrift und ihren Inhalt bezieht. Eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung ist daher eine öffentliche Urkunde i.S.d. genannten Verordnung.
Linkhinweis:
EuGH PM Nr. 67 vom 23.5.2019
Der im August 2016 verstorbene Vater von WB war polnischer Staatsangehöriger und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen. WB war Beteiligte des Verfahrens über den Nachlass ihres Vaters vor einer Notarin in Polen. Die Notarin erstellte im Oktober 2016 eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung. Der Erblasser war ein Unternehmer, der eine wirtschaftliche Tätigkeit im deutsch-polnischen Grenzgebiet ausgeübt hatte. WB wollte wissen, ob er bei einer oder mehreren deutschen Banken über Guthaben verfügte, und, wenn ja, über den Betrag dieser möglicherweise in den Nachlass fallenden Guthaben informiert werden.
Zu diesem Zweck beantragte WB die Aushändigung einer Ausfertigung der von der Notarin errichteten Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung und eine Bescheinigung, dass diese Urkunde eine in einer Erbsache erlassene Entscheidung i.S.d. Unionsrechts sei. Für den Fall der Ablehnung dieses Antrags beantragte WB die Erteilung einer Ausfertigung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung und eine Bescheinigung, dass diese Urkunde eine öffentliche Urkunde in Erbsachen sei.
Mit Protokoll von Juni 2017 lehnte ein in der Kanzlei der Notarin tätiger Notarvertreter diese Anträge ab. Er stellte im Wesentlichen fest, dass die Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung eine "Entscheidung" i.S.d. Unionsrechts sei und er keine Bescheinigung nach dem im Unionsrecht vorgeschriebenen Muster ausstellen könne, da Polen der Kommission die Liste der Behörden und Angehörigen der Rechtsberufe nicht mitgeteilt habe. Zum Hilfsantrag von WB wies der Notarvertreter darauf hin, dass die Einstufung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung als "Entscheidung" ihre Einstufung als "öffentliche Urkunde" ausschließe, so dass die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung nach dem im Unionsrecht vorgeschriebenen Muster nicht möglich sei.
WB legte beim zuständigen Bezirksgericht in Polen Beschwerde ein. Dieses Gericht möchte nun vom EuGH wissen, ob ein polnischer Notar, der mit der Errichtung einer Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung betraut ist, gerichtliche Funktionen ausübt und ob das von ihm errichtete Schriftstück eine öffentliche Urkunde ist, von der auf Antrag jeder Person, die an der Verwendung dieses Schriftstücks in einem anderen Mitgliedstaat interessiert ist, eine Ausfertigung zusammen mit dem in der Verordnung Nr. 650/2012 genannten Formblatt erteilt werden kann.
Die Gründe:
Der Begriff "Gericht" i.S.d. Verordnung Nr. 650/2012 bezeichnet jedes Gericht und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache.
Es hat nur Hinweischarakter, wenn Polen nicht mitgeteilt hat, dass die Notare gerichtliche Funktionen ausüben, und dass es ihre Einstufung als "Gericht" nicht ausschließt, wenn sie die in der genannten Verordnung vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Hinsichtlich der Frage, ob ein Notar, der auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen Verfahrens eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichtet, gerichtliche Funktionen i.S.d. Verordnung ausübt, ist Folgendes festzuhalten: Die Ausübung gerichtlicher Funktionen setzt voraus, kraft eigener Befugnis über zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte entscheiden zu können. Damit davon ausgegangen werden kann, dass eine Behörde angesichts der besonderen Natur der von ihr ausgeübten Tätigkeit eine Rechtsprechungstätigkeit ausübt, muss sie die Befugnis haben, einen möglichen Rechtsstreit zu entscheiden. Dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnis des in Rede stehenden Angehörigen der Rechtsberufe allein vom Willen der Beteiligten abhängt.
Da die notariellen Tätigkeiten in Bezug auf die Ausstellung von Urkunden über die Bestätigung der Erbenstellung auf einstimmigen Antrag der Beteiligten unbeschadet der Vorrechte des Gerichts bei fehlender Einigkeit der Beteiligten ausgeübt werden, üben die polnischen Notare keine Entscheidungsbefugnis aus. Da eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung nicht von einem Gericht ausgestellt wird, ist sie mithin keine in einer Erbsache erlassene "Entscheidung" im Sinne der Verordnung.
Im Hinblick auf die Frage, ob eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung wie die polnische Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung, die von einem Notar auf Antrag aller Beteiligten eines notariellen Verfahrens errichtet wird, eine "öffentliche Urkunde" ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Notare nach polnischem Recht ermächtigt sind, Schriftstücke in Erbsachen auszustellen, und dass die Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung förmlich als öffentliche Urkunde eingetragen wird. Darüber hinaus hat diese Urkunde dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiger Beschluss über die Feststellung des Erbschaftserwerbs. Im Übrigen führt der Notar Prüfungen durch, die dazu führen können, dass er die Errichtung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung ablehnt, so dass die Authentizität dieses Schriftstücks sich auf ihre Unterschrift und ihren Inhalt bezieht. Eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung ist daher eine öffentliche Urkunde i.S.d. genannten Verordnung.
Linkhinweis:
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