Kontrollbetreuung bei möglichen Interessenkonflikten zwischen Betroffenem und Bevollmächtigtem hinsichtlich der Verwertung eines Grundstücks
BGH 16.7.2014, XII ZB 142/14Die 89-jährige Betroffene leidet an einer senilen Demenz vom Typ Alzheimer, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. In den Jahren 1992 und 2000 erteilte sie einem ihrer Söhne, dem Beteiligten zu 2) (Bevollmächtigter), notarielle General- und Vorsorgevollmacht, deren Wirksamkeit nicht in Zweifel steht. Die Betroffene ist Eigentümerin eines mit einem leerstehenden Einzelhandelsgeschäft bebauten Grundstücks, das aufgrund starker Sanierungsbedürftigkeit im derzeitigen Zustand nicht vermietbar ist (Bodenwert: 643.300 €). Weiterhin ist sie Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung im Wert von rd. 80.000 € sowie Inhaberin eines Nießbrauchs für ihre zuletzt bewohnte Wohnung, welche sie im Jahre 2000 an den Bevollmächtigten veräußert hatte.
Auf Anregung eines anderen Sohnes der Betroffenen - des Beteiligten zu 1) - bestellte das AG erstmals am 16.2.2011 eine Rechtsanwältin zur Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis der Überwachung des Bevollmächtigten, Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten und ggf. Widerruf erteilter Vollmachten; von Angehörigen sei der Vorwurf des Vollmachtmissbrauchs erhoben worden, eine einvernehmliche Lösung habe nicht herbeigeführt werden können und die Betroffene sei nicht mehr in der Lage, den Bevollmächtigten zu überwachen. Auf die Beschwerde der Betroffenen und des Bevollmächtigten hob das LG den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG zurück.
Mit Beschluss vom 23.1.2013 ordnete das AG die Betreuung erneut mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten an, da Zweifel an der Eignung des Bevollmächtigten bestünden, das Immobilienvermögen der Betroffenen zu deren Vorteil zu verwalten, und bestellte nunmehr den Beteiligten zu 4) einen als Insolvenzverwalter ausgewiesenen Fachanwalt zum Berufsbetreuer. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen und des Bevollmächtigten wies das LG zurück. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hatte vor dem BGH ebenfalls keinen Erfolg.
Die Gründe:
Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser sog. Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit o.Ä. nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das LG rechtsfehlerfrei auf der Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses (§ 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) festgestellt.
Eine Kontrollbetreuung darf allerdings nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall bestellt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen.
Notwendig ist der konkrete Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlich- oder Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.
Danach hat das LG die Beschwerde gegen die Bestellung des Beteiligten zu 4) zum Kontrollbetreuer zu Recht zurückgewiesen. Nach Einschätzung des in der Verwertung erfahrenen Kontrollbetreuers ist der zeitnahe Verkauf des Anwesens sinnvoll. Der Bevollmächtigte hat dies jedoch bisher nicht ernsthaft verfolgt. Der Kontrollbetreuer hat insoweit auf eine zwischen der Betroffenen und dem Bevollmächtigten getroffene Vergütungsvereinbarung für die Verwaltung des Einzelhandelsgeschäfts hingewiesen, welche einzelne, die Betroffene stark benachteiligende Klauseln enthalte, die nach Auffassung des Kontrollbetreuers nichtig seien. Danach erscheint möglich, dass eine Veräußerung des Grundstücks erhebliche Auswirkungen auf Vergütungsansprüche des Bevollmächtigten gegenüber der Betroffenen hätte. Allein die daraus zu besorgenden Interessenkonflikte bei der Verwertung des Grundstücks wie auch die Verfolgung der Rechte der Betroffenen aus der Vergütungsvereinbarung rechtfertigen die Kontrollbetreuung.
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