Konzertbesuch: Kein Schmerzensgeld wegen umgefallenem Lautsprecher
OLG Braunschweig v. 28.2.2019 - 8 U 45/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte ein Konzert einer schottischen Folkband besucht. Eines der Bandmitglieder hatte einen großen Lautsprecher auf einem Metallstativ nahe beim Bühnenrand aufgestellt, der während des Konzerts von der Bühne auf die davor sitzende Klägerin fiel. Diese erlitt dadurch mehrere Knochenbrüche.
Die Konzertbesucherin klagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen die Musiker der Folkband und den Betreiber der Gaststätte, in der das Konzert stattgefunden hatte, auf Schmerzensgeld- und Schadensersatz. Das LG wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Die Klägerin hat weder gegen eines der Bandmitglieder noch gegen den Betreiber der Gaststätte einen Anspruch auf Schmerzensgeld- und Schadensersatz.
Zwar konnte davon ausgegangen werden, dass der Lautsprecher von einem der Musiker umgestoßen oder aber schon nicht richtig aufgestellt worden war. Schließlich kann ein solches Gerät nicht "von allein" umfallen. Doch konnte die Klägerin nicht nachweisen, welcher Musiker genau den Sturz des Lautsprechers verursacht hatte. Diese Feststellung war aber erforderlich, da die Bandmitglieder nicht für das Fehlverhalten eines ihrer Musikerkollegen - entweder falscher Aufbau oder das Umwerfen des Lautsprechers - haften.
Dem Gaststättenbetreiber konnte keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden, weil er etwa die Tische und Stühle zu nahe an der Bühne platziert hatte. Denn es hatte im Vorfeld keine naheliegende Gefahr bestanden, dass Gegenstände von der Bühne in den Zuschauerraum fallen würden. Eine Haftung des Betreibers ergab sich auch nicht aus den Regelungen der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung, die Abstände von Sitzplatzreihen in Veranstaltungsräumen festlegt. Diese war nämlich nicht anwendbar, da die Gaststätte zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt ist und weniger als 400 Gäste fassen kann.
Ein Anspruch der Klägerin wegen möglicher Pflichtverletzungen der Bandmitglieder käme allenfalls gegen den Konzertveranstalter, einen Kulturverein, in Betracht. Gegen diesen hatte die Konzertbesucherin aber keine Klage erhoben.
OLG Braunschweig PM vom 2.5.2019
Die Klägerin hatte ein Konzert einer schottischen Folkband besucht. Eines der Bandmitglieder hatte einen großen Lautsprecher auf einem Metallstativ nahe beim Bühnenrand aufgestellt, der während des Konzerts von der Bühne auf die davor sitzende Klägerin fiel. Diese erlitt dadurch mehrere Knochenbrüche.
Die Konzertbesucherin klagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen die Musiker der Folkband und den Betreiber der Gaststätte, in der das Konzert stattgefunden hatte, auf Schmerzensgeld- und Schadensersatz. Das LG wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Die Klägerin hat weder gegen eines der Bandmitglieder noch gegen den Betreiber der Gaststätte einen Anspruch auf Schmerzensgeld- und Schadensersatz.
Zwar konnte davon ausgegangen werden, dass der Lautsprecher von einem der Musiker umgestoßen oder aber schon nicht richtig aufgestellt worden war. Schließlich kann ein solches Gerät nicht "von allein" umfallen. Doch konnte die Klägerin nicht nachweisen, welcher Musiker genau den Sturz des Lautsprechers verursacht hatte. Diese Feststellung war aber erforderlich, da die Bandmitglieder nicht für das Fehlverhalten eines ihrer Musikerkollegen - entweder falscher Aufbau oder das Umwerfen des Lautsprechers - haften.
Dem Gaststättenbetreiber konnte keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden, weil er etwa die Tische und Stühle zu nahe an der Bühne platziert hatte. Denn es hatte im Vorfeld keine naheliegende Gefahr bestanden, dass Gegenstände von der Bühne in den Zuschauerraum fallen würden. Eine Haftung des Betreibers ergab sich auch nicht aus den Regelungen der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung, die Abstände von Sitzplatzreihen in Veranstaltungsräumen festlegt. Diese war nämlich nicht anwendbar, da die Gaststätte zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt ist und weniger als 400 Gäste fassen kann.
Ein Anspruch der Klägerin wegen möglicher Pflichtverletzungen der Bandmitglieder käme allenfalls gegen den Konzertveranstalter, einen Kulturverein, in Betracht. Gegen diesen hatte die Konzertbesucherin aber keine Klage erhoben.