15.11.2018

Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

Ist ein Bauträger rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ohne Einschränkung geltend machen.

Kurzbesprechung
BFH v. 27.9.2018 - V R 49/17

UStG § 13b, § 27 Abs. 19

Die Entscheidung des BFH betrifft nahezu die gesamte Bauträgerbranche, die in der Vergangenheit Wohnungen ohne Vorsteuerabzug errichtet und umsatzsteuerfrei verkauft ("geliefert") hat. Die Finanzverwaltung ist hier über einen mehrjährigen Zeitraum bis zum Februar 2014 davon ausgegangen, dass diese Bauträger Steuerschuldner für die von ihnen bezogenen Bauleistungen seien. Diese Verwaltungspraxis hatte der BFH in 2013 verworfen, wodurch sich die Möglichkeit eines Wohnungsbaus ohne Umsatzsteuerbelastung eröffnete: Bauunternehmer konnten im Hinblick auf die ausdrückliche Weisungslage der Finanzverwaltung darauf vertrauen, die von ihnen erbrachten Bauleistungen nicht versteuern zu müssen - der Bauträger war entgegen der Annahme der Finanzverwaltung nach der BFH-Rechtsprechung von vornherein kein Steuerschuldner.

Der Gesetzgeber hat hierauf im Jahr 2014 mit einer Neuregelung reagiert, die seitdem die Steuerschuldnerschaft im Baubereich eindeutig regelt. Zudem wurde der Vertrauensschutz beim Bauunternehmer für die Vergangenheit gesetzlich eingeschränkt, was der BFH jedoch mit Urteil v. 23.2.2017 - V R 16, 24/16 sanktioniert hat.

Ungeklärt war bislang jedoch, ob die Finanzverwaltung zur Verhinderung von Steuerausfällen berechtigt ist, Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge bis zum Februar 2014 nur nachzukommen, wenn der Bauträger Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder für die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger besteht. Diese einschränkende Anweisung im BMF- Schreiben v. 26. 7. 2017, BStBl I 2017, 1001, Rz 15a ist nach Auffassung des BFH jedoch rechtswidrig.

Zentrale Streitfrage war dabei, ob der Bauträger treuwidrig handelt, wenn er von seinem FA die Rückgängigmachung der bei ihm rechtswidrig vorgenommenen Besteuerung verlangt, ohne Umsatzsteuer an die Bauunternehmer zu zahlen, von denen er Bauleistungen bezogen hat. Dies hat der BFH ausdrücklich verneint. Die Annahme eines treuwidrigen Urteils kommt danach nicht in Betracht, wenn die Finanzverwaltung aufgrund einer rechtlichen Fehlbeurteilung die entscheidende Ursache für eine unzutreffende Besteuerung gesetzt hat.

BFH, Urteil vom 27.9.2018, V R 49/17, veröffentlicht am 14.11.2018.
 

Verlag Dr. Otto Schmidt