21.03.2019

Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht.

Kurzbesprechung
BFH v. 23.1. 2019 - XI R 21/17

 

UStG § 13b, § 17, § 27 Abs. 19

BGB § 133, § 157

 

Im Streitfall hatte das FG zu Recht angenommen, dass der Steuerpflichtige für die im Streitfall maßgebenden Umsätze nicht gemäß § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 UStG (2008) bzw. § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG (2010) Umsatzsteuer schuldet. Der BFH verwies hierzu auf seine bisherige Rechtsprechung  (BFH v.22.8.2013 - V R 37/10, BStBl. II 2014, 128 u.v. 11.12. 2013 - XI R 21/11, BStBl II 2014, 425), an der er ausdrücklich festhält.

 

Auch standen der vom Steuerpflichtigen begehrten Änderung der angefochtenen Bescheide weder § 17 UStG in unmittelbarer oder analoger Anwendung noch der Grund satz von Treu und Glauben entgegen (siehe hierzu ausführlich BFH v.27.9.2018 - V R 49/17 (BStBl II 2019, 109). Aus der BFH - Entscheidung v. 16.5.2018 - XI R 28/16 (DStR 2018, 1663) folgt im Streitfall schon deshalb nichts anderes, weil § 17 UStG, auf den § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG verweist, im Streitfall weder direkt noch analog anwendbar ist.

 

Zu den vom FA befürchteten "windfall profits" kann es in diesem Zusammenhang nicht kommen: Besteht ein Anspruch des Bauunternehmers gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung von Umsatzsteuer, kann das FA ihm gegenüber den Umsatzsteuerbescheid gemäß § 27 Abs. 19 UStG ändern. Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils v. 22.8. 2013 - V R 37/10 (BStBl II 2014, 128) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das FA abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (BGH v. 17.52018 - VII ZR 157/17, HFR 2018, 661). Dieser Anspruch ist abtretbar; eine eventuelle Abtretung hat das FA anzunehmen.

 

Beraterhinweis: Mit seiner Entscheidung schließt der BFH an seine Entscheidung v. 27.9. 2018 - V R 49/17, BStBl II 2019, 109 an und folgt damit ausdrücklich nicht der von der Finanzverwaltung im BMF- Schreiben v. 26.7.2017, BStBl I 2017, 1001, Rz15a vertretenen Rechsauffassung. Der XI. Senat weicht mit dieser zivilrechtlichen Sichtweise auch nicht vom Urteil des V. Senats v. 23.2.2017 - V R 16, 24/16, BStBl II 2017, 760 ab, das einen Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer aufgrund von § 313 BGB bejaht hat. Denn der V. Senat hat in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob ein Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung besteht.

 

BFH, Urteil vom 23.1.2019, XI R 21/17, veröffentlicht am 20.3.2019.

Verlag Dr. Otto Schmidt