Kosten für Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung voll abziehbar
Kurzbesprechung
BFH v. 4.4. 2019 - VI R 18/17
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte die Aufwendungen jedoch nur in Höhe von 1.000 € je Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab VZ 2014 auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der eingelegten Klage statt mit der Begründung, dass Kosten der Einrichtung (Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) keine Kosten der Unterkunft seien und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten wären. Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.
Dies sieht der BFH genauso und wies die vom FA eingelegte Revision als unbegründet zurück. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 € gedeckelt. Davon sind aber Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher --soweit sie notwendig sind-- ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.
BFH, Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17, veröffentlicht am 6.6.2019.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte die Aufwendungen jedoch nur in Höhe von 1.000 € je Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab VZ 2014 auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der eingelegten Klage statt mit der Begründung, dass Kosten der Einrichtung (Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) keine Kosten der Unterkunft seien und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten wären. Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.
Dies sieht der BFH genauso und wies die vom FA eingelegte Revision als unbegründet zurück. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 € gedeckelt. Davon sind aber Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher --soweit sie notwendig sind-- ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.
BFH, Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17, veröffentlicht am 6.6.2019.