Kostenentscheidung: Entscheidung über den Einstellungsantrag eines Miteigentümers im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren
BGH v. 10.1.2019 - V ZB 19/18
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer eines Grundstücks. Auf Antrag des Antragstellers ordnete das AG im September 2017 die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin beantragte, das Verfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG einzustellen; dem ist der anwaltlich vertretene Antragsteller entgegengetreten. Mit Beschluss vom 11.11.2017 wies das AG den Einstellungsantrag zurück. Eine Kostenentscheidung traf es dabei nicht. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies das LG zurück. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller erreichen, dass die Kosten des Einstellungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt werden.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Hinsichtlich der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO. Bei einem Vollstreckungsverfahren folgt aus der Vorschrift des § 788 ZPO, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Schuldners gehen, sofern sie nicht ausnahmsweise dem Gläubiger auferlegt werden. Bei einem Teilungsversteigerungsverfahren, in dem § 788 ZPO keine Anwendung findet, bestimmt sich die Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens zu tragen, nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (§§ 741 ff. BGB). Denn die Versteigerung ist die in § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Teilung des gemeinschaftlichen Grundstücks; die dadurch notwendigerweise entstehenden Kosten sind Kosten der Verwaltung. Auch im Teilungsversteigerungsverfahren enthalten Anordnungs- und Fortsetzungsbeschlüsse, Wertfestsetzungsbeschlüsse und ähnliche Entscheidungen deshalb keine Kostenentscheidung.
Eine Ausnahme gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings für Kosten besonderer Rechtsbehelfe innerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Zu solchen Rechtsbehelfen zählen die Erinnerung, die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde. In diesen Verfahren ergeht eine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO, wenn die Beteiligten widerstreitende Interessen verfolgen, also in einem kontradiktorischen Verhältnis zu einander stehen; das gilt sowohl für die Vollstreckungs- wie für die Teilungsversteigerung.
Keine besonderen Rechtsbehelfe sind dagegen Anträge auf Einstellung des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens nach den § 30a ZVG, § 765a ZPO und nach §§ 180 Abs. 2 und 3 ZVG. Hierbei handelt es sich zwar um Vorschriften zum Schutz des Schuldners bzw. Miteigentümers; das damit einhergehende "Schutzverfahren" wird deshalb aber nicht zu einem selbständigen Rechtsbehelf. Denn ein Einstellungsantrag ist, anders als eine Erinnerung oder eine Beschwerde, nicht darauf gerichtet, eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu ändern; der Antragsteller nutzt vielmehr eine im Verfahren vorgesehene Möglichkeit, eine bestimmte Entscheidung des Vollstreckungsgerichts (erstmalig) herbeizuführen. Antrag und Entscheidung des Vollstreckungsgerichts sind damit (unselbständige) Teile des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens. Folglich ergeht bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eines Miteigentümers im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren (§ 180 Abs. 2 und 3 ZVG; § 765a ZPO), ebenso wie bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren (§ 30a ZVG; § 765a ZPO), keine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO.
Der Antragsteller trägt daher seine durch den Einstellungsantrag entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst, sofern sich nicht aus dem Gemeinschaftsrecht (§§ 741 ff. BGB), also aus dem materiellen Recht, eine andere Verteilung ergibt. Ob es sich so verhält, ist allerdings nicht von dem Vollstreckungsgericht und damit nicht in diesem Verfahren zu entscheiden.
Linkhinweis:
BGH online
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer eines Grundstücks. Auf Antrag des Antragstellers ordnete das AG im September 2017 die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin beantragte, das Verfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG einzustellen; dem ist der anwaltlich vertretene Antragsteller entgegengetreten. Mit Beschluss vom 11.11.2017 wies das AG den Einstellungsantrag zurück. Eine Kostenentscheidung traf es dabei nicht. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies das LG zurück. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller erreichen, dass die Kosten des Einstellungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt werden.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Hinsichtlich der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO. Bei einem Vollstreckungsverfahren folgt aus der Vorschrift des § 788 ZPO, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Schuldners gehen, sofern sie nicht ausnahmsweise dem Gläubiger auferlegt werden. Bei einem Teilungsversteigerungsverfahren, in dem § 788 ZPO keine Anwendung findet, bestimmt sich die Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens zu tragen, nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (§§ 741 ff. BGB). Denn die Versteigerung ist die in § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Teilung des gemeinschaftlichen Grundstücks; die dadurch notwendigerweise entstehenden Kosten sind Kosten der Verwaltung. Auch im Teilungsversteigerungsverfahren enthalten Anordnungs- und Fortsetzungsbeschlüsse, Wertfestsetzungsbeschlüsse und ähnliche Entscheidungen deshalb keine Kostenentscheidung.
Eine Ausnahme gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings für Kosten besonderer Rechtsbehelfe innerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Zu solchen Rechtsbehelfen zählen die Erinnerung, die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde. In diesen Verfahren ergeht eine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO, wenn die Beteiligten widerstreitende Interessen verfolgen, also in einem kontradiktorischen Verhältnis zu einander stehen; das gilt sowohl für die Vollstreckungs- wie für die Teilungsversteigerung.
Keine besonderen Rechtsbehelfe sind dagegen Anträge auf Einstellung des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens nach den § 30a ZVG, § 765a ZPO und nach §§ 180 Abs. 2 und 3 ZVG. Hierbei handelt es sich zwar um Vorschriften zum Schutz des Schuldners bzw. Miteigentümers; das damit einhergehende "Schutzverfahren" wird deshalb aber nicht zu einem selbständigen Rechtsbehelf. Denn ein Einstellungsantrag ist, anders als eine Erinnerung oder eine Beschwerde, nicht darauf gerichtet, eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu ändern; der Antragsteller nutzt vielmehr eine im Verfahren vorgesehene Möglichkeit, eine bestimmte Entscheidung des Vollstreckungsgerichts (erstmalig) herbeizuführen. Antrag und Entscheidung des Vollstreckungsgerichts sind damit (unselbständige) Teile des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens. Folglich ergeht bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eines Miteigentümers im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren (§ 180 Abs. 2 und 3 ZVG; § 765a ZPO), ebenso wie bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren (§ 30a ZVG; § 765a ZPO), keine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO.
Der Antragsteller trägt daher seine durch den Einstellungsantrag entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst, sofern sich nicht aus dem Gemeinschaftsrecht (§§ 741 ff. BGB), also aus dem materiellen Recht, eine andere Verteilung ergibt. Ob es sich so verhält, ist allerdings nicht von dem Vollstreckungsgericht und damit nicht in diesem Verfahren zu entscheiden.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.