25.04.2017

Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis im Räumungsprozess

Die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses kann als stillschweigende Ablehnung einer Räumungsfrist gewertet werden. Hat der Vermieter die Möglichkeit mit einer Rücknahme der Klage vor Zustellung die Verfahrenskosten dem Mieter gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auferlegen zu lassen und nutzt diese Möglichkeit nicht, so sind ihm insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

LG Aurich 21.10.2016, 1 T 275/16
Der Sachverhalt:
Die Beklagten hatten von der Klägerin eine Wohnung zu einer Gesamtbruttomiete von 660 € angemietet. Im Mai 2016 kündigte die Klägerin wegen Zahlungsrückständen von 1.485 € fristlos und forderte die Beklagten zur Räumung der Wohnung bis zum 25.5.2016 auf. Nachdem die Beklagten die Wohnung bis dahin nicht geräumt hatten, erhob die Klägerin am 27.5.2016 Räumungsklage.

Mit Schreiben vom 10.6.2016 teilten die Beklagten mit, dass sie jederzeit bereit seien, wegen der bestehenden Mietrückstände ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung abzugeben. Weiterhin baten die Beklagten um eine Räumungsfrist bis zum 31.8.2016, um eine den finanziellen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen gerecht werdende Wohnung zu finden. Gleichzeitig teilten sie mit, dass sie ab April 2016 die Miete pünktlich gezahlt hätten und diese auch bis zum Auszug weiter zahlen werden.

In der Klageerwiderungsschrift vom 11.7.2016 erkannten die Beklagten den Räumungsanspruch der Klägerin an, beantragten jedoch zugleich eine angemessene Räumungsfrist. Sie führten aus, dass sie bemüht seien die Wohnung bis zum 31.8.2016 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Klägerin beantragte den Erlass eines Anerkenntnisurteils und erklärte, dass sie mit einer Bewilligung der Räumungsfrist bis zum 31.8.2016 einverstanden sei. Die Beklagten teilten mit, dass sie die Wohnung am 3.8.2016 geräumt und zurückgegeben haben. Den Antrag auf Bewilligung einer Räumungsfrist erklärten sie für erledigt. Insoweit schloss sich die Klägerin der Erledigungserklärung an.

Daraufhin erließ das AG das Anerkenntnisurteil. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten auferlegt. Nachdem das AG der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen hatte, änderte das LG das Teil-Anerkenntnis und Schlussurteil des AG mit der Maßgabe ab, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits tragen soll.

Die Gründe:
Die Kosten des Rechtsstreits sind gem. § 93 b Abs. 3 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Voraussetzungen des § 93 b Abs. 3 ZPO sind erfüllt.

Die Beklagten hatten den Räumungsanspruch in der schriftlichen Klageerwiderung sofort anerkannt. Außerdem hatten sie vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen eine angemessene Räumungsfrist begehrt. Dieses Begehren der Beklagten blieb allerdings erfolglos, denn die Ablehnung kann auch stillschweigend erfolgen, etwa durch Erhebung einer Räumungsklage. Hier erfolgte die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses. Dies war ebenfalls als stillschweigende Ablehnung der Räumungsfrist zu werten.

Im Rahmen des auszuübenden Ermessens war zu berücksichtigen, dass ein Teil der Kosten des Rechtsstreits, nämlich Gerichtskosten und die Verfahrensgebühr der Klägerin bereits entstanden waren. Insofern hatte die Klägerin hier die Möglichkeit gehabt mit einer Rücknahme der Klage vor Zustellung die Verfahrenskosten den Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auferlegen zu lassen. Da sie diese Möglichkeit nicht genutzt hatte, waren ihr insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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