20.04.2017

Krankenhäuser müssen bei Hin- und Weglauftendenz auch die Fenster sichern

Mit der stationären Aufnahme einer Patientin übernimmt die Klinik auch eine Obhut- und Schutzpflicht, um die Patientin vor zumutbaren Gefahren und Schäden zu schützen. Besteht bei einem Patienten eine Hin- und Weglauftendenz, kann eine Sicherung der Fenster geboten sein.

OLG Hamm 17.1.2017, 26 U 30/16
Der Sachverhalt:
Die klagende Krankenversicherung hat von der beklagten Trägerin eines Krankenhauses in Winterberg die Erstattung von Kosten verlangt, die sie für eine im März 2011 verstorbene Patientin aufgewandt hatte. Die damals 82-jährige demente Patientin war im Januar 2011 aufgrund eines Schwächeanfalls stationär in das Krankenhaus der Beklagten eingewiesen worden. Am Aufnahmetag gab sie sich unruhig, aggressiv, verwirrt und desorientiert. Sie zeigte Weglauftendenzen und wollte die Station verlassen. Selbst mit Neuroleptika konnte die Patientin nicht ruhig gestellt werden. Um sie am Weglaufen zu hindern, verstellten Krankenschwestern der Beklagten deswegen u.a. die Tür des Krankenzimmers von außen mit einem Krankenbett.

Am späten Abend des dritten Behandlungstages kletterte die Patientin unbemerkt aus dem Zimmerfenster und stürzte auf ein ca. fünf Meter tiefer liegendes Vordach. Sie erlitt erhebliche Verletzungen, die in einer anderen Klinik operativ versorgt wurden. Von dort aus kam die Patientin in ein Pflegeheim, in dem sie später verstarb. Für die unfallbedingte Heilbehandlung und ein Krankenhaustagegeld wandte die Klägerin ca. 93.300 € auf, die sie von der Beklagten unter Hinweis auf - ihrer Ansicht nach - unzureichende Sicherungsmaßnahmen ersetzt verlangte.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das OLG das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage statt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche gemäß den §§ 611, 278, 280, 823, 831, 1 249 ff. BGB i.V.m. § 86 VVG zu.

Die Beklagte hatte gegen ihre vertraglichen Fürsorgepflichten und gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Sie hätte die Patientin im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, soweit der körperliche und geistige Zustand der Patientin dies erfordert hätte, vor Schäden und Gefahren schützen müssen. Dieser Verpflichtung war die Beklagte allerdings nicht gerecht geworden.

Ausweislich der Dokumentation der Beklagten war das Verhalten der Patientin auch am Unfalltage unberechenbar gewesen. So hatte sie u.a. auch an diesem Tag aus dem Zimmer flüchten wollen. Der medizinische Sachverständige hatte zudem bestätigt, dass Patienten mit einem derartigen Krankheitsbild praktisch alles machen würden und in ihrem Verhalten unberechenbar seien. Infolgedessen hätte das Personal der Beklagten auch ein Fluchtversuch durch das Fenster des Krankenzimmers in Betracht ziehen müssen.

Das Fenster war für die Patientin über einen der davor stehenden Tisch und ein Stuhl zu erreichen und über einen nicht verschließbaren Fenstergriff zu öffnen gewesen. Die Beklagte hätte das Öffnen des Fensters durch die Patientin verhindern oder sie in ein ebenerdig gelegenes Krankenzimmer verlegen müssen. Die notwendigen Vorkehrungen gegen ein Hinaussteigen der Patientin aus dem Fenster des Krankenzimmers waren der Beklagten möglich und zumutbar gewesen. Das pflichtwidrige Unterlassen dieser Maßnahme begründete deshalb ihre Haftung.

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OLG Hamm PM vom 19.4.2017