Krankenversicherung trotz fehlerhafter Behandlung einer MRSA-Infektion ohne Haftungsansprüche
OLG Hamm 28.10.2016, 26 U 50/15Die klagende gesetzliche Krankenversicherung verlangt vom beklagten Krankenhaus Schadensersatz aus übergegangenem Recht einer versicherten Patientin. Bei der im Jahre 1940 geborenen Patientin wurde 2006 eine MRSA-Infektion festgestellt, die im beklagten Krankenhaus bei der sich anschließenden Behandlung in den Jahren 2006 und 2007 bekannt war. Nachdem die Patientin bei einer Operation in einem anderen Krankenhaus einen Bypass erhalten hatte, wurde sie in das beklagte Krankenhaus zurückverlegt, ohne dass die Ärzte der Beklagten bei der Wiederaufnahme der Patientin MRSA-Screening durchführten.
Nachdem einige Tage danach im Hause der Beklagten eine Infektion der Operationswunde der Patientin festgestellt worden war, erfolgte wiederum erst Tage später ein Wundabstrich. Dieser führte zum Nachweis einer MRSA-Infektion. Im Anschluss hieran wurde die Patientin in die Anschlussheilbehandlung einer anderen Klinik verlegt, ohne dass die Ärzte der Beklagten eine Antibiotikatherapie einleiteten. Die Klägerin meint, dass die Ärzte der Beklagten die Patientin fehlerhaft behandelt hätten. Hierdurch seien bei ihr, der Klägerin, Behandlungskosten i.H.v. rd. 14.800 € entstanden, die die Beklagte aufgrund der fehlerhaften Behandlung aus auf die Klägerin übergegangenem Recht der Patientin zu erstatten habe.
Das LG wies auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Klägerin steht als gesetzlicher Krankenversicherung aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten gem. § 116 Abs. 1 SGB X kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
Zwar wurde bei der Wiederaufnahme der Patientin nach der Bypassoperation im Hause der Beklagten behandlungsfehlerhaft kein MRSA-Screening durchgeführt. Dieses hätte zur ordnungsgemäßen Befundung erfolgen müssen, weil die Patientin bereits im Jahr 2006 MRSA-Trägerin war. Ein weiterer grober Befunderhebungsfehler ist darin zu sehen, dass an dem Tag, an dem die Wundinfektion nachgewiesen wurde, kein Wundabstrich durchgeführt worden ist, so dass sofort eine gezielte Antibiotikatherapie hätte beginnen können. Schließlich ist die Patientin auch deswegen grob fehlerhaft behandelt worden, weil nach dem Nachweis der MRSA-Infektion nicht umgehend mit dieser Therapie begonnen wurde.
Trotz Vorliegens dieser Behandlungs- und Befunderhebungsfehler scheitert eine Haftung der Beklagten jedoch daran, dass der Klägerin hieraus kein Schaden entstanden ist. Der Schaden bei der Versicherten ergibt sich aus dem um 13 Tage verspäteten Beginn der erforderlichen antibiotischen Behandlung. Hieraus ergibt sich jedoch kein Vermögensnachteil für die Klägerin, weil die Kosten einer stationär vorzunehmenden Antibiotikatherapie, die alternativ sicher angefallenen wären, die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten in jedem Fall überstiegen hätten.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.