30.06.2011

Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses aus Konkurrenzschutzgründen ist unwirksam

Haben in einem Bürogebäude zwei Gesellschaften, die jeweils Rechtsdienstleistungen anbieten, Büroräume angemietet, so ist es Aufgabe der Gesellschafter untereinander und nicht des Vermieters durch entsprechend Regelungen für ausreichenden Konkurrenzschutz zu sorgen. Eine aus Konkurrenzschutzgründen erklärte Kündigung des Gewerberaummietverhältnisses ist infolgedessen unwirksam.

OLG Hamm 28.6.2011, I-7 U 54/10
Der Sachverhalt:
Die beklagte Rechtsanwalts- und Notargesellschaft hatte von der Klägerin Büroräume angemietet. Im gleichen Gebäude vermietete die Klägerin weitere Räume an eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatergesellschaft. Die Gesellschaften hatten sich zuvor zeitweise zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen. Nach ihrer Trennung bot die Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatergesellschaft in ihren Büroräumen auch Rechtsdienstleistungen an.

Die Beklagte sah darin eine Verletzung des mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzes. Sie kündigte den Mietvertrag und stellte die Mietzahlungen ein. Die Klägerin verlangte daraufhin Zahlung der rückständigen Miete i.H.v. etwa 660.000 € sowie rückständige Nebenkosten i.H.v. etwa 94.000 €. Der Mietvertrag war auf zehn Jahre befristet.

Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten bestätigte das OLG - bis auf einen Teil der geltend gemachten Nebenkostenvorauszahlungen für 2009 i.H.v. ca. 22.000 € - die Entscheidung.

Die Gründe:
Die von der Beklagten erklärte fristlose Kündigung des Mietverhältnisses war unwirksam. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete und der Nebenkosten.

Nach umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen war die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Vermieterin nicht verpflichtet, Konkurrenzschutz gegenüber der weiteren Mieterin, der Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft zu gewähren. Es obliegt in solchen Fällen vielmehr den Gesellschaftern untereinander und nicht dem Vermieter durch entsprechend Regelungen für ausreichenden Konkurrenzschutz zu sorgen.

Da der Mietvertrag auf zehn Jahre befristet war, konnte das Mietverhältnis auch nicht vorzeitig durch ordentliche Kündigung beendet werden.

OLG Hamm PM vom 28.6.2011
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