Kündigungssperrfristverordnung - Schutz für Mieter in Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf die Fälle, in denen sich der Erwerber - sofern an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden ist - nicht auf berechtigte Interessen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB berufen kann. Die Landesregierung begründet die Verlängerung der Kündigungsfristen damit, dass in bestimmten Gebieten von NRW die Versorgung der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum gefährdet sei.
Ministerium für Inneres und Soziales NRW
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