Künstler in der Leistungskette
KurzbesprechungUStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a
MwStSystRL Art. 52 Buchst. a
Nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG in der in den Streitjahren 2008 und 2009 geltenden Fassung führt der Unternehmer u.a. künstlerische Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, dort aus, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wurde.
Im Streitfall stellte die Steuerpflichtige gegen Entgelt Künstler für Feierlichkeiten zur Verfügung. Es handelte sich dabei um Veranstaltungen mit privatem Charakter, an der ein vom Veranstalter eingeladener Personenkreis teilnehmen konnte, ohne dass hierfür ein Entgelt für eine Eintrittsberechtigung zu entrichten war.
Der BFH entschied, dass § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG ebenso wenig wie Art. 52 Buchst. a MwStSystRL voraussetzt, dass die Leistung höchstpersönlich erbracht wird. Die Vorschrift erfasst daher nicht nur die Leistung eines auftretenden Künstlers, sondern auch die einer sog. Gastspielagentur, die auftretende Künstler nicht vermittelt, sondern als eigene Leistung zur Verfügung stellt. Die Gastspielagentur engagiert dann Künstler für Auftritte im eigenen Namen und erbringt deren Auftritt als eigene Leistung im eigenen Namen gegenüber einem Konzertveranstalter. Es kommt dann zu einer Leistungskette, bei der sich der Ort beider Leistungen, der des auftretenden Künstlers gegenüber der Gastspielagentur wie auch der der Gastspielagentur nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG richtet. Auftrittsort und Tätigkeitsort entsprechen sich.
Danach lag im Streitfall eine künstlerische Leistung vor. Die Steuerpflichtige hatte bei den streitigen Künstlerauftritten die Leistungen der Künstler nicht vermittelt, sondern als eigene geschuldet und abgerechnet. Es lagen keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zwischen den Künstlern und den Auftraggebern vor. Die zwischen der Steuerpflichtigen und den Auftraggebern bestehenden Rechtsbeziehungen bestimmten die Person des Leistenden und führten damit dazu, dass auch die Steuerpflichtige künstlerische Leistungen am jeweiligen Auftrittsort erbrachte.
Der BFH machte deutlich, dass weder dem Wortlaut von § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG noch dem von Art. 52 Buchst.a MwStSystRL ein Erfordernis, dass es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer (Steuerpflichtigen) handeln muss, zu entnehmen ist. Eine derartige Bedingung ergibt sich auch nicht aus der EuGH-Rechtsprechung.
Im Streitfall hatte das FG daher im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Steuerpflichtige ihre Leistungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG am Ort des jeweiligen Künstlerauftritts und damit im Inland nicht steuerbar erbracht hatte. Auf die Frage der Unternehmereigenschaft ihrer Auftraggeber und den Einsatz der Künstler für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgelder zu zahlen sind, so dass die Kosten für die Künstler in Eintrittspreise eingehen, kam es nicht an.
BFH, Urteil vom 1.3.2018, V R 25/17, veröffentlicht am 4.7.2018