26.04.2013

Landwirt muss wegen rechtswidriger Schnittmaßnahmen an 35 Straßenbäumen Schadensersatz leisten

Wer fremde Bäume nicht entsprechend der Vorgaben eines zuvor erteilten Auftrags beschneidet und sie dabei schädigt, haftet auf Schadensersatz. Der Wert entsprechender Grundstücke mindert sich mindestens um den Aufwand, der dem Grundstückseigentümer oder dem Träger der Straßenbaulast für Nachsorge und Kontrolle zur Erhaltung der beschädigten Bäume entsteht.

Brandenburgisches OLG 6.2.2013, 7 U 191/09
Der Sachverhalt:
Eine Agrargesellschaft bewirtschaftete Felder, die neben einer Bundesstraße im Landkreis Oder-Spree liegen. Im Februar 2006 wandte sich ihr Geschäftsführer, der Beklagte, an die zuständige Straßenmeisterei mit dem Anliegen, die den Feldern zugewandte Seite der Straßenbäume beschneiden zu dürfen, da wegen zu tief hängender Äste die Felder nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet werden konnten.

Er erhielt die Erlaubnis, die Bäume im Rahmen ihres sog. Lichtraumprofils bis zu einer Höhe von 4,5 m zu beschneiden. Die tatsächlich durchgeführten Schnittmaßnahmen beschränkten sich jedoch nicht hierauf, sondern wurden an mindestens 35 Eichen und Roteichen in einer Höhe von über 4,5 m vorgenommen und betrafen auch große Starkholzäste.

Das klagende Land Brandenburg nahm den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 7.050 € in Anspruch. Dieser Betrag muss nach einem Sachverständigengutachten für notwendig gewordene Pflege- und Kontrollmaßnahmen aufgewendet werden, damit die Bäume nicht eingehen.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Landes änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das LG hat den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz zu Unrecht mit der Begründung verneint, dass die Bäume im Eigentum des Bundes und nicht im Eigentum des Landes stehen. Das Land kann Zahlungsansprüche des Bundes im Rahmen der sog. Auftragsverwaltung geltend machen.

Durch die unsachgemäße Beschneidung der Bäume ist ein Wertverlust und damit ein Schaden für das betreffende Straßengrundstück eingetreten. Der Wert der Grundstücke des Klägers mit teilweise beschädigten Bäumen mindert sich dementsprechend mindestens - unter Außerachtlassung eines Minderwertes wegen ästhetischer Beeinträchtigungen - um den Aufwand, der dem Grundstückseigentümer oder dem Träger der Straßenbaulast für Nachsorge und Kontrolle zur Erhaltung der beschädigten Bäume entsteht.

Der Beklagte ist als Geschäftsführer der Agrargesellschaft hierfür persönlich verantwortlich und hat deshalb den Schaden i.H.v. 7.050 € und die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens i.H.v. 3.570 €, insgesamt also 10.620 €, zu tragen.

Linkhinweis:

Brandenburgisches OLG PM vom 22.4.2013
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