06.03.2017

Lauf der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache setzt vom Richter ordnungsgemäß unterzeichnetes Verkündungsprotokoll voraus

Der Lauf der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache setzt voraus, dass die Entscheidung ordnungsgemäß verkündet worden ist, was nur durch ein vom Richter unterzeichnetes Verkündungsprotokoll nachgewiesen werden kann. Die Unterschrift unter dem Protokoll muss einen individuellen Charakter aufweisen und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglichen, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen; sie muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber zumindest andeutungsweise zu erkennen sein.

BGH 25.1.2017, XII ZB 504/15
Der Sachverhalt:
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde und die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Das AG verpflichtete den Antragsgegner, an die Antragstellerin zu 1) rückständigen Trennungsunterhalt sowie an die Antragstellerin zu 3) rückständigen und laufenden Kindesunterhalt zu zahlen.

Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 29.4.2015 zugestellt. Am 26.5.2015 legte er beim AG hiergegen Beschwerde ein. Die - ebenfalls an das AG gerichtete - Beschwerdebegründung ging dort am 24.6.2015 (Mittwoch) um 10.40 Uhr per Telefax ein. Beim OLG ging sie - zusammen mit der Verfahrensakte - am 30.6.2015 (Dienstag) ein. Nach entsprechendem Hinweis verwarf das OLG die Beschwerde des Antragsgegners. Seine Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerde gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war, weil der Antragsgegner sie entgegen § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG nicht innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses begründet hat. Dem Antragsgegner wurde der Beschluss am 29.4.2015 zugestellt. Die Beschwerdebegründung ist jedoch erst am Dienstag, dem 30.6.2015, und damit nach Ab-auf der Beschwerdebegründungsfrist des § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG beim OLG eingegangen.

Entscheidungen in einer Familienstreitsache sind nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 311 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verkünden; bei Fehlen einer wirksamen Verkündung des Beschlusses beginnen die Rechtsmittelfristen nicht zu laufen. Die Entscheidung ist indes am 23.4.2015 ordnungsgemäß verkündet worden. Soweit die Rechtsbeschwerde die Verkündung des Beschlusses für unwirksam hält, weil die Richterin das Verkündungsprotokoll nur mit einer Paraphe unterzeichnet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass das Protokoll, das gem. § 160 Abs. 1 Nr. 7 ZPO die Verkündung der Entscheidung enthält, gem. § 163 Abs. 1 S. 1 ZPO vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist und dass es am Nachweis einer Verkündung gem. § 310 ZPO fehlt, wenn kein ordnungsgemäßes Protokoll besteht. Eine ordnungsgemäße Unterschrift liegt hier jedoch vor.

Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein, anderenfalls fehlt es an dem Merkmal einer Schrift. Hier ist die Unterschrift zwar nicht unbedingt lesbar, es lassen sich ihr jedoch mindestens andeutungsweise einzelne Buchstaben entnehmen. Das Erscheinungsbild macht zudem deutlich, dass eine volle Unterschriftsleistung gewollt war.

Ebenso wenig ist die angefochtene Entscheidung zu beanstanden, soweit das OLG eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist abgelehnt hat. Der Antragsgegner war nicht ohne Verschulden i.S.v. § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 ZPO daran gehindert, diese Frist einzuhalten. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Umstand, dass sich die Verfahrensakten noch beim AG befunden hätten, führe dazu, dass sich das Gericht aus dem Inhalt der Akten über den Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses habe vergewissern und damit Kenntnis über die besondere Eilbedürftigkeit der Sache gewinnen und entsprechend handeln müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Ausgangsgericht ist nicht verpflichtet, den Fristablauf zu prüfen und den Schriftsatz sodann als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten. Es besteht auch keine Verpflichtung, den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers telefonisch über seinen Fehler zu informieren.

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