Leerstehendes Haus muss wieder bewohnbar gemacht werden
VG Berlin v. 30.10.2019 - VG 6 K 126.18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses in Berlin-Friedenau mit insgesamt 16 Wohnungen. Diese stehen wegen erheblichen Verfalls seit 2010 leer. Auf Grundlage des zu Mai 2014 in Kraft getretenen Berliner Zweckentfremdungsverbots, das u.a. den längeren Leerstand von Wohnraum erfasst, ordnete das Bezirksamt mit Bescheid aus dem November 2015 an, dass die Klägerin den Wohnraum bis zum 31.7.2016 auf eigene Kosten wiederherstellen müsse. Andernfalls werde ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 € festgesetzt.
Nachdem die Klägerin dieser sog. Rückführungsanordnung nicht widersprach, diese aber auch nicht fristgemäß befolgte, setzte das Bezirksamt gegenüber der Klägerin das angedrohte Zwangsgeld fest. Hiergegen und gegen die Rückführungsanordnung macht die Klägerin vor dem VG geltend, das herangezogene Zweckentfremdungsverbot-Gesetz sei nicht anwendbar. Denn die Wohnungen seien bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unbewohnbar gewesen. Auch könnten die Wohnungen nur mit unzumutbarem Aufwand wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzt werden, was nicht verlangt werden könne.
Das VG wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt werden.
Die Gründe:
Die Klage gegen die Rückführungsanordnung ist bereits unzulässig, da die Klägerin hiergegen nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Festsetzung ist rechtsfehlerfrei ergangen. Auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nicht.
Die Klägerin zieht mit ihren Einwänden die Rechtmäßigkeit der Rückführungsanordnung nicht durchgreifend in Zweifel. Auch Wohnraum, der vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots baulich mangelbehaftet war, unterfällt dem Zweckentfremdungsverbot, solange dieser sich noch mit zumutbarem Aufwand in einen bewohnbaren Zustand versetzen lässt. Dass der Wiederherstellungsaufwand hier unzumutbar wäre, hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt.
VG Berlin PM vom 30.10.2019
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses in Berlin-Friedenau mit insgesamt 16 Wohnungen. Diese stehen wegen erheblichen Verfalls seit 2010 leer. Auf Grundlage des zu Mai 2014 in Kraft getretenen Berliner Zweckentfremdungsverbots, das u.a. den längeren Leerstand von Wohnraum erfasst, ordnete das Bezirksamt mit Bescheid aus dem November 2015 an, dass die Klägerin den Wohnraum bis zum 31.7.2016 auf eigene Kosten wiederherstellen müsse. Andernfalls werde ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 € festgesetzt.
Nachdem die Klägerin dieser sog. Rückführungsanordnung nicht widersprach, diese aber auch nicht fristgemäß befolgte, setzte das Bezirksamt gegenüber der Klägerin das angedrohte Zwangsgeld fest. Hiergegen und gegen die Rückführungsanordnung macht die Klägerin vor dem VG geltend, das herangezogene Zweckentfremdungsverbot-Gesetz sei nicht anwendbar. Denn die Wohnungen seien bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unbewohnbar gewesen. Auch könnten die Wohnungen nur mit unzumutbarem Aufwand wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzt werden, was nicht verlangt werden könne.
Das VG wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt werden.
Die Gründe:
Die Klage gegen die Rückführungsanordnung ist bereits unzulässig, da die Klägerin hiergegen nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Festsetzung ist rechtsfehlerfrei ergangen. Auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nicht.
Die Klägerin zieht mit ihren Einwänden die Rechtmäßigkeit der Rückführungsanordnung nicht durchgreifend in Zweifel. Auch Wohnraum, der vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots baulich mangelbehaftet war, unterfällt dem Zweckentfremdungsverbot, solange dieser sich noch mit zumutbarem Aufwand in einen bewohnbaren Zustand versetzen lässt. Dass der Wiederherstellungsaufwand hier unzumutbar wäre, hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt.