14.06.2017

Leistungen an einen sogenannten Lotsendienst für Gründungswillige

Leistungen eines Rechtsanwalts gegenüber Nichterwerbstätigen im Rahmen eines Lot-sendienstes für Gründungswillige sind nicht umsatzsteuerfrei.

Kurzbesprechung
BFH v. 29. März 2017 - XI R 6/16

UStG § 4 Nr. 21

Streitig war, ob Leistungen des Steuerpflichtigen gegenüber Nichterwerbstätigen im Rahmen eines sogenannten Lotsendienstes für Gründungswillige von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Er führte in den Streitjahren 2009 und 2010 neben Umsätzen aus der Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt die Unterrichtung von Gründungswilligen durch. Nach den vorgelegten Leistungsvereinbarungen wurde er hierbei von einem sogenannten Lotsendienst in der Rechtsform einer GmbH jeweils mit der Durchführung individueller Qualifizierungen für Existenzgründer beauftragt. Den Vereinbarungen zwischen der GmbH und dem Steuerpflichtigen lag eine vom Brandenburgischen Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie erlassene "Richtlinie ... zur Förderung der qualifizierenden Beratung von Gründungswilligen in der Vorgründungsphase, von Existenzgründerinnen und - gründern in der Startphase sowie bei der Begleitung von Unternehmensnachfolgen" vom 24.1.2007 (Amtsblatt für Brandenburg 2007 Nr. 9, 524) zugrunde. Danach gewährte das Land Brandenburg die Finanzierung der als Lotsendienste bezeichneten Maßnahmen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds sowie eigenen Haushaltsmitteln. Die konkrete Wahrnehmung der Lotsendienste war nach der Richtlinie durch externe (private) Leistungserbringer vorgesehen.

Das FA sah in den Leistungen des Steuerpflichtige steuerbare und steuerpflichtige Umsätze. Dagegen machte dieser im Einspruchs - und auch im Klageverfahren erfolglos die Anwendung von § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG ((unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen) geltend.

Auch der BFH entschied, dass die Steuerbefreiung nach 3  Nr. 21 Buchst. b UStG keine Anwendung fand, da es an der erforderlichen Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde (§ 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb i.V.m. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG) fehlte. Bei der Bescheinigung i.S. des § 4 Nr. 21 UStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung, der sowohl das FA als auch die FG bindet.

Darüber hinaus konnte sich der Steuerpflichtige für eine Steuerfreiheit seiner Leistungen auch nicht auf das Unionsrecht berufen, da sämtliche, hierfür einschlägige Steuerbefreiungsregelungen (Art. 132 Abs. 1 Buchstaben g, i und j MwStSystRL) mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht zur Anwendung kamen.

Verlag Dr. Otto Schmidt