24.11.2017

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen

Mit BMF-Schreiben v. 17.11.2017 hat die Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.11.2017 - IV C 5 - S 2334/12/10002-04, DOK 2017/0821734

EStG §§ 8, 19

Das BMF-Schreiben nimmt zu bestimmten Vertragsgestaltungen zum (Elektro-)Fahrrad- Leasing und seinen lohnsteuerlichen Auswirkungen Stellung. Insbesondere geht es um folgende Vertragsgestaltungen, die regelmäßig abgeschlossen werden:

  • ein Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und einem Anbieter, der regelmäßig die gesamte Abwicklung betreut,
  • Einzelleasingverträge zwischen dem Arbeitgeber (Leasingnehmer) und einem Leasinggeber über die (Elektro-)Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten;
  • ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hinsichtlich des einzelnen (Elektro-)Fahrrads für ebendies Dauer, der auch eine private Nutzung zulässt,
  • eine Änderung des Arbeitsvertrags, in dem einvernehmlich das künftige Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (in der Regel in Höhe der Leasingrate des Arbeitgebers) herabgesetzt wird (sog. Gehaltsumwandlung).

Außerdem sehen die Vertragsgestaltungen regelmäßig vor, dass ein Dritter (z.B. Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) dem Arbeitnehmer das von ihm genutzte (Elektro-)Fahrrad bei Beendigung der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert von z.B. 10% des ursprünglichen Kaufpreises zum Erwerb anbieten kann.

Das BMF-Schreiben nimmt hinsichtlich der vorstehenden Vertragsgestaltungen zur Nutzungsüberlassung des Fahrrads durch den Arbeitgeber und ihrer lohnsteuerlichen Behandlung, der lohnsteuerlichen Behandlung der Übereignung des Fahrrads sowie zur möglichen Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 EStG Stellung.

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

BMF online