12.09.2011

Luftsicherheitskontrolle: Abgabe eines Gegenstandes zwecks Durchleuchtung begründet noch kein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis

Legt ein Flugpassagier zwecks Durchführung der Luftsicherheitskontrolle einen Gegenstand zum Durchleuchten auf ein Transportbehältnis, kommt hierdurch kein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis mit dem zur Durchführung der Kontrolle berufenen Verwaltungsträger zustande. Ob der Ablauf der Kontrolle den insoweit bestehenden Verkehrssicherheits- und Organisationspflichten genügt, kann von den Umständen des Einzelfalls abhängen.

OLG Frankfurt a.M. 7.7.2011, 1 U 260/10
Sachverhalt:
Die Klägerin wollte eine Flugreise unternehmen. Nachdem sie eingecheckt hatte begab sie sich auf dem Weg zum Gate in den Sicherheitskontrollbereich. Dort legte sie zwecks Durchführung der Luftsicherheitskontrolle u.a. eine Uhr zur Durchleuchtung auf ein dafür vorgesehenes Transportbehältnis. Sie selbst durchlief parallel eine Sicherheitsschleuse zur Körperkontrolle. Ob sie dabei nochmals eingehend mit dem elektronischen Handgerät kontrolliert worden war, konnte nicht aufgeklärt werden.

Als die Klägerin beim Verlassen des Sicherheitskontrollbereichs das Transportbehältnis vom Förderband wieder aufnahm, war die Uhr verschwunden. Infolgedessen zog sie den zur Durchführung der Kontrolle berufenen Verwaltungsträger zur Verantwortung und forderte Schadensersatz.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin vor dem OLG blieb erfolglos. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Gründe:
Der Klägerin stand ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer angeblich im Rahmen der Fluggast-Sicherheitskontrolle (§ 5 Abs. 1 LuftSiG) abhanden gekommenen Uhr nicht zu.

Zum einen schied ein Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis i.V.m. §§ 280, 283 BGB aus. Denn zwischen der Klägerin und der Beklagten oder den von dieser mit der Durchführung der Sicherheitskontrolle beauftragten - "beliehenen" - Unternehmen war ein solches Verhältnis nicht zustande gekommen. Durch das Einlegen von Gegenständen in ein Behältnis, welches zwecks Kontrolle auf einem Förderband durch ein Durchleuchtungsgerät läuft, verliert der Passagier nicht den Besitz an den in das Behältnis eingelegten Gegenständen. Nach der Verkehrsanschauung haben die vor Ort tätigen Luftsicherheitsassistenten weder für sich selbst noch für den beliehenen Unternehmer noch für die Beklagte in irgendeiner Form einen Besitzbegründungswillen.

Zwar ist dem beliehenen Unternehmer die rechtliche Befugnis eingeräumt, die vom Passagier mitgeführten Gegenstände gemäß dem Luftsicherheitsgesetz zu kontrollieren. Die Einräumung einer solchen Befugnis reicht aber nicht für die Annahme aus, es werde bei der Kontrolle Besitz begründet. Das Luftsicherheitsgesetz gewährt lediglich für einen sehr kurzen Zeitraum ein Verfügungsrecht, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle erforderlich ist. Dies reicht aber für eine Besitzbegründung nicht aus. Der Passagier hat es auch bei starkem Andrang zu den Kontrollen, welche im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs, aber auch zu seiner eigenen Sicherheit durchgeführt werden, bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst in der Hand, den Vorgang der Durchleuchtung der von ihm abgelegten Gegenstände und das Durchschreiten der zur elektronischen Körperkontrolle aufgestellten "Schleuse" zeitlich parallel zu gestalten.

Auch eine Haftung der Beklagten aus einer Verletzung von ihr oder den von ihr Beliehenen obliegenden - öffentlich-rechtlichen - Verkehrssicherungs- und/oder Organisationspflichten gem. § 839 BGB/Art. 34 GG kam hier nicht in Betracht. Ob der Ablauf der Kontrolle den insoweit bestehenden Verkehrssicherheits- und Organisationspflichten genügt, kann von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Inwiefern eine weitere Kontrolle mit einem elektronischen Handgerät, was je nach Art und Intensität teilweise deutliche Verzögerungen beinhalten kann, ein Beobachten des Passagiers erschweren kann, brauchte hier allerdings nicht entschieden werden. Schließlich konnte sich die Klägerin nicht mehr daran erinnern, ob es zu solchen Verzögerungen gekommen war.

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