16.12.2015

Luftverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung gilt auch für ʺPrivatpilotenʺ

Als Luftfrachtführer haftet auch ein nicht gewerblich tätiger ʺPrivatpilotʺ gem. § 45 LuftVG für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden. Es handelt sich insoweit nicht um eine bloße rechtsunverbindliche Gefälligkeit, wenn der Pilot für die Beförderung eine Kostenbeteiligung von einigen hundert Euro erhält (hier 600 €).

OLG Hamm 19.11.2015, 27 U 47/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Tochter einer bei einem Flugzeugabsturz im August 2013 ums Leben gekommenen Passagierin. Sie verlangt vom Beklagten, Sohn des bei dem Absturz ebenfalls tödlich verunfallten Piloten, Schadensersatz.

Mit zwei vom Bruder der Klägerin für eine Kostenbeteiligung von 600 € mit dem Piloten abgesprochenen Flügen sollte zunächst der Bruder vom Flugplatz in Menden nach Langeoog und sodann die Familie des Bruders aus dem Urlaub von Langeoog nach Menden zurückgebracht werden. Der Pilot war Inhaber einer Privatpilotenlizenz und charterte für die Flüge ein Flugzeug vom Typ Piper. Auf dem Rückflug von Langeoog nach Arnsberg stürzte das Flugzeug aus bislang ungeklärter und zwischen den Parteien umstrittener Ursache ab.

Die von der Klägerin insoweit behaupteten Pilotenfehler - dieser habe zu wenig Treibstoff getankt und es versäumt, eine Notlandung einzuleiten - hat der Beklagte unter Hinweis auf mögliche technische Defekte bestritten. Außer dem Piloten starben vier Passagiere, u.a. die Mutter der Klägerin. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Erben des Piloten auf Ersatz der Beerdigungskosten i.H.v. rd. 7.600 € in Anspruch.

Das LG gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Beklagte ist als Erbe des Piloten zum Schadensersatz verpflichtet.

Er hat die gem. § 45 LuftVG begründete Schadensersatzpflicht des verstorbenen Piloten zu erfüllen. Der Pilot war aufgrund eines ihm erteilten Auftrages verpflichtet, die Passagiere zu einem Pauschalpreis von 600 € zu fliegen. Er hat nicht lediglich - rechtsunverbindlich - aus Gefälligkeit gehandelt. Vielmehr ist er als Luftfrachtführer i.S.d. LuftVG anzusehen. Dass die Vorschrift im Rahmen der dort festgelegten Haftungsgrenzen eine Gefährdungshaftung auch für nicht gewerblich tätige ʺPrivatpilotenʺ begründet, ist rechtlich unbedenklich. Nach dem Vortrag aller Verfahrensbeteiligten ist von einem haftungsbegründenden Unfallereignis i.S.d. LuftVG auszugehen.

OLG Hamm PM vom 16.12.2015
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