17.03.2015

Mähen einer Wallhecke in Niedersachsen stellt keine Pflegemaßnahme dar

Zwar stellt das regelmäßige Mähen einer Wallhecke in Niedersachsen eine Beschädigung i.S.d. Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz und gerade keine Pflegemaßnahme dar. Allerdings kann darin nur dann eine Ordnungswidrigkeit gesehen werden, wenn die Wallhecke in das dazu vorgesehene naturschutzrechtliche Verzeichnis eingetragen ist.

OLG Oldenburg 18.2.2015, 2 Ss (Owi) 24/15
Der Sachverhalt:
Das AG hatte einen Grundstückseigentümer zur Zahlung einer Geldbuße von 100 € verurteilt, weil er eine, auf seinem Grundstück befindlichen, Wallhecke regelmäßig gemäht hatte. Wallhecken sind nach der gesetzlichen Definition des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind gesetzlich verboten.

Während es der Grundstückseigentümer und seine Ehefrau nach ihrem eigenen Bekunden gerne "ordentlich ums Haus haben" und deshalb regelmäßig den auf ihrem Grundstück befindlichen Wall mähten, sah die Naturschutzbehörde in Aurich in dem Mähen von Wallhecken einen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz. Auf die Rechtsbeschwerde des Grundstückseigentümers hat das OLG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das AG zurückverwiesen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Das AG hatte nicht festgestellt, ob die Wallhecke im dafür vorgesehenen naturschutzrechtlichen Verzeichnis eingetragen war.

Zwar stellt das regelmäßige Mähen einer Wallhecke eine Beschädigung i.S.d. Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz dar. Der Auffassung des Grundstückseigentümers, das Mähen stelle eine Pflegemaßnahme dar, konnte nicht gefolgt werden. Das regelmäßige Mähen verhindert nämlich das Nachwachsen und den Aufwuchs von Sträuchern und Bäumen. Es erhält bzw. fördert deshalb die Wallhecke nicht, sondern behindert vielmehr ihre Entwicklung.

Eine Ordnungswidrigkeit kann darin aber nur gesehen werden, wenn die Wallhecke in das dazu vorgesehene naturschutzrechtliche Verzeichnis (Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz) eingetragen ist. Dies hatte das AG allerdings nicht geklärt.

OLG Oldenburg PM v. 17.3.2015