05.04.2013

Makler können auch bei Kauf zu deutlich günstigerem Preis Courtage verlangen

Ein Makler hat seine Courtage verdient, wenn sein Kunde das vermittelte Objekt zu einem deutlich niedrigeren Kaufpreis erworben hat, als es ihm vom Makler nachgewiesen wurde. Ohne Hinzutreten besonderer Gründe wäre es treuwidrig, wenn der Kunde unter Hinweis auf die für ihn vorteilhafte Preisabweichung die Courtagezahlung verweigern dürfte.

OLG Hamm 21.3.2013, 18 U 133/12
Der Sachverhalt:
Die klagende Maklerfirma aus Bielefeld hatte der beklagten Bielefelder Unternehmensgruppe aus dem Bereich des gewerblichen Hochbaus im Dezember 2010 ein an ihren Firmensitz angrenzendes, zum Verkauf anstehendes gewerbliches Grundstück für einen Kaufpreis von 1,1 Mio. € benannt. Im Juli 2011 erwarb die Beklagte das ca. 9.800 qm große Grundstück für 624.750 €.

Die Beklagte verweigerte die Zahlung der von der Klägerin verlangten Käufercourtage i.H.v. 18.743 €. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Klägerin habe den abgeschlossenen Kaufvertrag nicht vermittelt, weil der vereinbarte Kaufpreis 43 Prozent unter dem von der Klägerin genannten Preis liege.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat die Maklercourtage verdient.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass der Makler gem. § 652 BGB nur dann eine Courtage verlangen kann, wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung er beauftragt ist, tatsächlich zustande kommt. Führt seine Tätigkeit dagegen zum Abschluss eines anderen Vertrages, entsteht kein Courtageanspruch. Eine Identität des beabsichtigten Vertrages mit dem tatsächlich zustande gekommenen Kaufvertrag fehlt zwar, wenn der vereinbarte Kaufpreis - wie im Streitfall - um 43 Prozent von dem vom Makler benannten Kaufpreis abweicht.

Der Makler hat seine Courtage vorliegend aber dennoch verdient, weil der Kunde mit dem abgeschlossenen Kaufvertrag den von ihm angestrebten wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat. Hieran ändert die Preisdifferenz zugunsten des Maklerkunden nichts. Ohne Hinzutreten besonderer, im zu entscheidenden Fall nicht vorliegender Gründe wäre es treuwidrig, wenn der Kunde unter Hinweis auf die für ihn vorteilhafte Preisabweichung die Courtagezahlung verweigern dürfte.

Dem ist auch nicht entgegenzuhalten, dass einem Makler das Verhandlungsgeschick seines Kunden nicht zugute kommen darf. Es liegt vielmehr in der Natur des Nachweismaklervertrages, dass die Vertragsparteien und nicht der Makler die Preisverhandlungen führen.

OLG Hamm PM vom 5.4.2013
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