28.05.2015

Makler scheitern mit einstweiliger Anordnung gegen das Inkrafttreten des "Bestellerprinzips" bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge

Das BVerfG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das zum 1.6.2015 vorgesehene Inkrafttreten des "Bestellerprinzips" bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge abgelehnt. Die Antragsteller konnten einen hinreichend schwerwiegenden Nachteil weder für die Gesamtheit der Wohnungsvermittler noch im Hinblick auf ihre eigene Situation darlegen.

BVerfG 13.5.2015, 1 BvQ 9/15
Der Sachverhalt:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war darauf gerichtet, das zum 1.6.2015 vorgesehene Inkrafttreten des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (MietNovG) vom 21.4.2015 auszusetzen, soweit durch das Gesetz das sog. Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnraum vorgeschrieben werden soll.

Danach kommt ein Vertrag zwischen Wohnungsuchendem und Makler nur zustande, wenn der Wohnungsuchende dem Makler einen Suchauftrag erteilt und dieser ausschließlich im Interesse des Wohnungsuchenden und nicht für den Vermieter tätig wird. Vereinbarungen, durch die Wohnungsuchende verpflichtet werden, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, sind unwirksam. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 € gegenüber dem Wohnungsvermittler verfolgt werden.

Antragsteller waren zwei Immobilienmakler, die sich durch die Einführung des "Bestellerprinzips" in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sahen, sowie ein Wohnungsmieter, der eine Verletzung seines Rechts auf Vertragsfreiheit rügte. Neben dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben sie mit den gleichen Rügen Verfassungsbeschwerde erhoben, über die noch zu entscheiden ist (1 BvR 1015/15).

Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde der antragstellenden Makler ist zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Ergebnis der Folgenabwägung konnte hier jedoch keine einstweilige Anordnung ergehen, denn die Darlegungen der Antragsteller genügten hierfür nicht.

Die Gesetzesbegründung geht von Umsatzrückgängen für Wohnungsvermittler durch die Neuregelung i.H.v. etwa 310 Mio. € aus. Auf dieser Grundlage, die von den Antragstellern nicht mit belastbaren weiteren Angaben ergänzt worden war, konnte die für den ganzen Berufsstand der Wohnungsvermittler geltend gemachte Existenzbedrohung jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt werden. Auf Basis der in der Gesetzesbegründung genannten Zahlen ergab sich eine durchschnittliche Belastung der einzelnen Unternehmen i.H.v. jährlich etwa 8.200 €. Von einer Existenzbedrohung des gesamten Berufsstandes der Wohnungsvermittler konnte also nicht die Rede sein.

Im Hinblick auf die eigene Situation der Antragsteller war im Ausgangspunkt zudem zu berücksichtigen, dass wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen nicht geeignet sind, die Aussetzung der gesamten Anwendung von Normen zu begründen. Unter welchen Umständen ausnahmsweise anderes zu gelten hat, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Gewerbebetrieb vollständig zum Erliegen kommt und dadurch ein irreparabler Schaden entsteht, konnte hier offen bleiben. Der erste Antragsteller behauptete angesichts seiner weiteren Einnahmequellen nicht einmal, dass die Einführung des "Bestellerprinzips" den Fortbestand seines Unternehmens gefährden könnte. Demgegenüber machte der zweite Antragsteller zwar geltend, dass ihm die Insolvenz drohe, falls das Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft trete, konnte dies allerdings nicht durch konkrete Zahlen belegen.

Die Verfassungsbeschwerde des antragstellenden Wohnungsmieters war bereits offensichtlich unzulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher abzulehnen, ohne dass es einer Folgenabwägung bedurfte. Insbesondere war nicht zu ersehen, dass er - als Mieter bzw. Wohnungsuchender - in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit verletzt sein könnte. Es blieb ihm weiterhin unbenommen, über den Nachweis oder die Vermittlung von Wohnraum wirksame Maklerverträge zu schließen und sich zur Zahlung der Courtage zu verpflichten.

Linkhinweis:

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BVerfG PM Nr. 33 vom 28.5.2015