24.04.2019

Maßgeblichkeit ausländischer Buchführungspflichten im deutschen Besteuerungsverfahren

Eine auf ausländischem Recht beruhende Buchführungspflicht eines Steuerpflichtigen ist zugleich als Mitwirkungspflicht im (inländischen) Steuerverfahren zu beurteilen.

Kurzbesprechung
BFH v. 14.11.2018 - I R 81/16

AO i.d.F. des BilMoG § 140, § 141 Abs. 2

EStG 2009 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f

KStG § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1

 

Nach § 140 AO sind Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten aus anderen als Steuergesetzen auch für Besteuerungszwecke zu erfüllen. Dadurch werden insbesondere die Buchführungspflichten nach dem deutschen Handelsgesetzbuch in steuerliche Mitwirkungspflichten "transformiert". Das entlastet einerseits den Gesetzgeber, der nicht erst spezifische Buchführungspflichten schaffen muss. Für den Steuerpflichtigen ergibt sich der Vorteil, dass er die ohnehin zu fertigenden Buchführungsunterlagen zugleich auch für Steuerzwecke verwenden kann.

Der BFH hat nun entschieden, dass auch etwaige ausländische Buchführungspflichten durch § 140 AO in steuerliche Mitwirkungspflichten transformiert werden.

Im Streitfall ging es um eine liechtensteinische Aktiengesellschaft mit inländischen Vermietungseinkünften, die nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig ist. Das FA wollte die Gesellschaft zusätzlich zur Buchführung nach deutschem Steuerrecht verpflichten. Der BFH hat jedoch entschieden, dass eine solche Verpflichtung nicht erforderlich ist, weil die Gesellschaft bereits nach § 140 AO für Steuerzwecke zur Buchführung verpflichtet ist.

BFH, Urteil vom 14.11.2018, I R 81/16, veröffentlicht am 24.4.2019.
 

Verlag Dr. Otto Schmidt