Maßnahme zur Berufsvorbereitung einer 20-Jährigen begründet keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern
OLG Hamm 3.12.2014, 2 WF 144/14Die 20-jährige Antragstellerin ist die Tochter der Antragsgegnerin. Sie lebt bei ihrem Vater, der selbst erwerbsunfähig ist und Leistungen nach dem SGB II bezieht. Die Antragsgegnerin ist geringfügig beschäftigt und erhält ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin hat die Hauptschule ohne Abschluss beendet. Sie möchte eine Berufsschule besuchen, dort den Hauptschulabschluss und darauf aufbauend den Realschulabschluss erreichen, um Altenpflegerin zu werden.
Derzeit absolviert sie eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der Stadt, um ihre Lese-, Rechtschreib- und Lernkompetenzen zu verbessern. Sie erhält eine monatliche Ausbildungsbeihilfe von etwa 250 €. Von der Antragsgegnerin begehrte sie monatlichen Volljährigenunterhalt i.H.v. rund 300 € und war der Ansicht, ihre Mutter treffe eine gesteigerte Erwerbspflicht, weil sie, die Antragstellerin, sich noch in der allgemeinen Schulbildung befinde. Sie beantragte Verfahrenskostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen die Antragsgegnerin.
Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Das Gericht war der Auffassung, dass sich eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin nicht feststellen lasse. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vor dem OLG blieb erfolglos. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Aufgrund ihrer Einkommenssituation ist die Antragsgegnerin gegenüber der nicht privilegierten, volljährigen Antragstellerin wegen des dann geltenden höheren Selbstbehalts nicht leistungsfähig und schuldet keinen Unterhalt.
Nach der einschlägigen Vorschrift des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Antragstellerin bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur dann privilegiert und einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichzustellen, wenn sie im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Letzteres ist hier aber nicht der Fall. Schließlich absolviert die Tochter eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, mit der sie gerade nicht primär auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet werden soll.
Solche Maßnahmen dienen vorrangig der beruflichen Integration und sollen es der Antragstellerin ermöglichen, Fähigkeiten, Fertigkeiten sowie Interessen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung zu überprüfen, zu bewerten und zu erweitern und eine Berufswahlentscheidung zu treffen. Es geht vielmehr um eine allgemeine Verbesserung vorhandener Fähigkeiten und nicht primär darum, dass sie die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss beendet. Im Übrigen enthält die Maßnahme auch einen Berufsschulteil, der nicht mehr zur allgemeinen Ausbildung zählt, da berufsbezogene Ausbildungsinhalte vermittelt werden.
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