01.06.2015

MietNovG - Mietpreisbremse und Bestellerprinzip sind in Kraft getreten

Am 1.6.2015 ist das "Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (MietNovG)" in Kraft getreten (BGBl. I 2015, 610 v. 27.4.2015).

Angespannte Wohnungslage
Mit der Mietpreisbremse soll das Wohnen bezahlbar bleiben. Allerdings gilt die Mietpreisbremse ausschließlich in Gebieten mit "angespannter Wohnungslage". Welche Gebiete solche mit "angespannter" Wohnungssituation sind, legen die Länder fest. Sie dürfen Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt für jeweils längstens fünf Jahre ausweisen. Das Gesetz nennt zu diesem Zweck verschiedene Merkmale, wann ein solcher Fall angenommen werden kann. Zugleich müssen die Länder darlegen, welche Maßnahmen sie ergreifen wollen, um den Wohnungsmangel zu beseitigen. Berlin hat bereits gehandelt, so dass in diesem Bundesland die Mietpreisbremse mit der Ermächtigung am 1.6.2015 in Kraft tritt. Das Land Nordrhein-Westfalen soll folgen.

Neubauten/umfassende Modernisierung
Von der Mietpreisbremse ausgenommen sind Neubauten, um den Anreiz für Investitionen in den Wohnungsmarkt zu erhalten. Eine neu errichtete Wohnung kann der Eigentümer auch in Zukunft ohne Beschränkung der Miethöhe vermieten. Gleiches gilt für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Sie liegt vor, wenn die Investition rund ein Drittel des Aufwands für eine vergleichbare Neubauwohnung erreicht.

Ortsübliche Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete bestimmt sich in der Regel nach dem örtlichen Mietspiegel. Ist er nicht vorhanden, helfen Mietendatenbanken von Mieter- und Vermieterverbänden weiter. Der Mieter hat außerdem einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter über die Höhe der Vormiete.

Bestellerprinzip
Im Maklerrecht gilt künftig das allgemeine wirtschaftliche Prinzip: "Wer bestellt, der bezahlt". Das stellt sicher, dass derjenige die Maklergebühren zahlt, der den Makler beauftragt hat oder in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig geworden ist. In der Praxis ist das meist der Vermieter. Wohnungsvermittlungsverträge sind in Zukunft zudem schriftlich abzuschließen.
Bundesregierung