19.08.2011

Mietspiegel müssen nicht brandaktuell sein

Trägt der Vermieter ein Mieterhöhungsbegehren an den Mieter, ist dies nicht schon deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil er darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat. Vielmehr handelt es sich - ähnlich wie bei Einordnung der Wohnung des Mieters in ein unzutreffendes Mietspiegelfeld - um einen bloß inhaltlichen Fehler.

BGH 6.7.2011, VIII ZR 337/10
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist seit 1996 Mieter einer Wohnung der Klägerin. Im Juni 2009 begehrte die Klägerin schriftlich unter Bezugnahme auf den Mietspiegel 2007 die Zustimmung des Beklagten zu einer Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete von 388 € um auf 447 €. Dies geschah, habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits der Mietspiegel 2009 herausgegeben worden war. Außerdem wandte der Beklagte vor Gericht ein, dass Einrichtungsgegenstände in Küche und Bad nicht vom Vermieter zur Verfügung gestellt worden seien. Vielmehr habe er sie gegen Abstandszahlung von den als Zeugen namentlich benannten Vormietern erworben. Auf diesen Sachvortrag ging allerdings weder das AG noch das LG ein.

AG und LG gaben der Klage statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH die Urteile auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Diese Beurteilung der Vorinstanzen hielt in rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Zwar war das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ein wirksames Mieterhöhungsverlangen gestellt hatte. Denn, dass die Klägerin darin noch auf den Mietspiegel 2007 Bezug nahm, obwohl im Amtsblatt der Stadt wenige Tage zuvor bereits der Mietspiegel für das Jahr 2009 veröffentlicht worden war, führte nicht dazu, dass es dem Mieterhöhungsverlangen an der nach § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderlichen Begründung fehlte. Vielmehr handelte es sich - ähnlich wie bei Einordnung der Wohnung des Mieters in ein unzutreffendes Mietspiegelfeld - um einen bloß inhaltlichen Fehler.

Allerdings rügte der Beklagte richtigerweise, dass das Berufungsgericht bei der Einordnung der Wohnung innerhalb der Spanne des Mietspiegelfeldes erheblichen Sachvortrag des Beklagten rechtsfehlerhaft übergangen hatte. Auf den hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände in Küche und Bad eingebrachten entscheidungserheblichen Sachvortrag hin hätte das Berufungsgericht den angebotenen Zeugenbeweis erheben müssen. Entgegen der Auffassung des LG war es insoweit unerheblich, dass die Zusatzvereinbarung der Parteien zum Mietvertrag, auf die sich der Beklagte zur Untermauerung seines Sachvortrags bezogen hatte, nicht erkennen ließ, ob und welche Einrichtungsgegenstände der Beklagte tatsächlich von den Vormietern übernommen hatte. Dies änderte nichts daran, dass der Beklagte schlüssig eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Tatsache behauptet und unter Beweis gestellt hatte.

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