28.06.2016

Mietwagen für den Geschädigten: Zur Zumutbarkeit einer kostengünstigeren Anmietung

Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.

BGH 26.4.2016, VI ZR 563/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 27.9.2012 geltend. Die Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

Am Vormittag des 28.9.2012 führte der Kläger mit einem Mitarbeiter der Beklagten ein Telefonat über den vorgenannten Verkehrsunfall, wobei ihm nach dem Sachvortrag der Beklagten angeboten worden sei, ihm einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Darauf sei der Kläger jedoch nicht eingegangen.

Am Nachmittag desselben Tages mietete der Kläger bei der Autovermietung L-GmbH ein dem unfallbeschädigten PKW vergleichbares Mietfahrzeug an. Für die Mietdauer bis zum 12.10.2012 berechnete ihm das Mietwagenunternehmen Kosten i.H.v. rd. 1.600 €. Die Beklagte zahlte an den Kläger lediglich Mietwagenkosten i.H.v. rd. 600 €, die bei Anmietung eines Mietfahrzeuges zu einem Tagesmietpreis von 38 € angefallen wären. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Differenzbetrag von rd. 1.000 € nebst Zinsen geltend.

AG und LG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich war i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. So liegt der Fall hier.

Die Revision geht selbst davon aus, dass nach der vorgenannten Rechtsprechung des erkennenden Senats das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein kann. Sie meint jedoch, die Vorinstanzen hätten nicht festgestellt, dass der Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger mitgeteilt habe, was er zur Anmietung dieses Fahrzeugs hätte tun müssen, wo es sich befinde, und ab wann es zur Verfügung stehe. Für den Kläger sei deshalb in keiner Weise überprüfbar gewesen, ob das Angebot der Beklagten überhaupt zu einem "zugänglichen Fahrzeug" hätte führen können. Die Rüge der Revision, die Vorinstanzen hätten keine hinreichenden Feststellungen zur Zugänglichkeit der von der Beklagten vorgeschlagenen Mietwagenangebote getroffen, hat keinen Erfolg.

Das AG, dessen Beweiswürdigung das LG folgt, hat sich nämlich nicht - wie die Revision geltend macht - mit der Feststellung begnügt, es bestehe kein Zweifel daran, dass eine Fahrzeuganmietung zu den vom Zeugen genannten Preisen tatsächlich möglich gewesen wäre. Es hat sich dabei vielmehr auf die als glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen P gestützt, wonach dieser regelmäßig - sollte vom Geschädigten ein Mietwagen gewünscht werden - dessen Telefonnummer notiere und an das Mietwagenunternehmen weitergebe, welches sich dann bei dem Geschädigten melde und Zeitpunkt und Art der Fahrzeugzustellung vereinbare.

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