09.04.2014

Mitgliedstaaten können Entgelterhebung durch Zahlungsempfänger verbieten

Die Mitgliedstaaten können es Zahlungsempfängern unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument generell untersagen, vom Zahler ein Entgelt zu verlangen. Ein solches Verbot kann auch auf einen Mobilfunkbetreiber im Hinblick auf seine Kunden Anwendung finden.

EuGH 9.4.2014, C-616/11
Der Sachverhalt:
Der österreichische Mobilfunkanbieter T-Mobile Austria sah in seinen AGB vor, dass er seinen Kunden bei Zahlung im Onlinebanking oder mit Zahlschein ein Bearbeitungsentgelt verrechnet. Den im Tarif "Call Europe" angemeldeten Verbrauchern, die diese Zahlungsarten gewählt hatten, wurde somit ein zusätzliches Entgelt von 3 € pro Monat verrechnet.

Der Verein für Konsumenteninformation, ein österreichischer Verbraucherverein, ist der Auffassung, dass diese Praxis gegen das österreichische Zahlungsdienstegesetz verstoße. Dieses Gesetz untersage nämlich Zahlungsempfängern unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument, ein Entgelt zu verlangen. T-Mobile Austria vertritt dagegen die Ansicht, dass weder das österreichische Gesetz noch die Unionsrichtlinie über Zahlungsdienste, die es umsetze, auf sie anwendbar seien, da sie kein Zahlungsdienstleister, sondern ein Mobilfunkbetreiber sei. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber das in Rede stehende Verbot unter Verstoß gegen die Richtlinie nicht begründet, und ein Zahlschein sei auch kein Zahlungsinstrument i.S.d. Richtlinie.

Auf Antrag des Verbrauchervereins untersagten die österreichischen Gerichte erster und zweiter Instanz es T-Mobile, die streitige Klausel in neue Verträge aufzunehmen und im Rahmen bestehender Verträge geltend zu machen. Der in letzter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Oberste Gerichtshof in Österreich ersucht den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens, die Richtlinie in diesem Kontext auszulegen.

Die Gründe:
Die Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten ausdrücklich, das Recht des Zahlungsempfängers, vom Zahler ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu erheben, zu untersagen oder zu begrenzen, um den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern. Diese Befugnis ist auch auf die Nutzung von Zahlungsinstrumenten im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber (Zahlungsempfänger) und seinem Kunden (Zahler) anwendbar, soweit sie eine Zahlung erhalten oder vornehmen.

Darüber hinaus ist die Befugnis der Mitgliedstaaten nicht auf das Verbot beschränkt, für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen. Sie gibt den Mitgliedstaaten vielmehr die Möglichkeit, Zahlungsempfängern unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument generell zu untersagen, vom Zahler ein Entgelt zu verlangen, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern. Es ist Sache des Obersten Gerichtshofs, zu prüfen, ob die österreichische Regelung diese Voraussetzung erfüllt.

Generell handelt es sich sowohl bei Überweisungsaufträgen in Papierform als auch bei Überweisungsaufträgen im Onlinebanking um Zahlungsinstrumente i.S.d. Richtlinie. Was die Auslegung des Begriffs der Zahlungsinstrumente betrifft, bestehen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Richtlinie Divergenzen. Der Begriff des Zahlungsinstruments i.S.d. Richtlinie kann auch einen nicht personalisierten Verfahrensablauf erfassen, der zwischen dem Nutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und der vom Nutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen.

Der Antrag von T-Mobile, die Wirkungen des Urteils zeitlich zu begrenzen, hatte keinen Erfolg. Der EuGH kann eine solche Begrenzung nur ausnahmsweise vornehmen. Hierfür müssen die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden sein, weil eine erhebliche objektive Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Bestimmungen des Unionsrechts bestand. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt, da die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie durch das österreichische Zahlungsdienstegesetz ordnungsgemäß umgesetzt worden sind. Darüber hinaus hat T-Mobile nicht dargetan, dass eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 55 vom 9.4.2014