08.02.2018

Mitteilungspflicht bei Auslandsbeziehungen

Mit BMF-Schreiben v. 5.2.2018 hat die Finanzverwaltung ausführlich zu den Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 und § 138 b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 5.2.2018 - IV B 5 - S 1300/07/10087//IV A 3 - S 0303/17/10001, DOK 2018/0071347

AO § 138 Abs. 2, § 138b

Mit den ab 1.1.2018 geltenden Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO werden inländische Steuerpflichtige zur Mitteilung bestimmter, im Ausland realisierter Sachverhalte verpflichtet (Gründung und Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten, Erwerb und Veräußerung von bestimmten Gesellschaftsbeteiligungen, die Möglichkeit, beherrschenden Einfluss auf Drittstaat - Gesellschaften auszuüben sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Gesellschaft bzw. der Drittstaat - Gesellschaft. § 138b AO betrifft die Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat - Gesellschaften. Mit dem BMF-Schreiben v. 5.2.2018 erläutert die Finanzverwaltung ausführlich die ab 1.1.2018 geltenden Neuregelungen.

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