Mitteilungspflicht bei Auslandsbeziehungen
BMF-SchreibenAO § 138 Abs. 2, § 138b
Mit den ab 1.1.2018 geltenden Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO werden inländische Steuerpflichtige zur Mitteilung bestimmter, im Ausland realisierter Sachverhalte verpflichtet (Gründung und Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten, Erwerb und Veräußerung von bestimmten Gesellschaftsbeteiligungen, die Möglichkeit, beherrschenden Einfluss auf Drittstaat - Gesellschaften auszuüben sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Gesellschaft bzw. der Drittstaat - Gesellschaft. § 138b AO betrifft die Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat - Gesellschaften. Mit dem BMF-Schreiben v. 5.2.2018 erläutert die Finanzverwaltung ausführlich die ab 1.1.2018 geltenden Neuregelungen.