13.05.2016

Mitwirkung an Mietvertragsentlassung schon vor der Scheidung

Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB kann schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden. Der in der Wohnung bleibende Ehegatte kann seine Mitwirkung nicht davon abhängig machen, dass sich die Ehegatten zuvor über die Verteilung der das Mietverhältnis betreffenden Kosten geeinigt haben.

OLG Hamm 21.1.2016, 12 UF 170/15
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung. Die Beteiligten sind seit September 2015 rechtskräftig geschieden. Aus der 2011 gemeinsam gemieteten Wohnung zog Ehemann nach der endgültigen Trennung der Beteiligten im September 2013 aus und überließ diese der Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern. Im Januar 2015 stellte der Ehemann klar, dass er mit der Rechtskraft der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheiden wollte und forderte die Ehefrau auf, eine dies bewirkende, gemeinsame Erklärung beider Eheleute dem Vermieter gegenüber abzugeben.

Die Ehefrau erklärte darauf hin, die Erklärung erst abgeben zu wollen, wenn geklärt sei, in welchem Umfang der Ehemann an Renovierungsarbeiten wegen eines beschädigten Bodens und an Nebenkostennachzahlungen zu beteiligen sei. Erst im Oktober 2015 gab sie die gewünschte Erklärung ab, so dass nach eingetretener Erledigung des ursprünglichen Begehrens des Ehemanns noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden war. Das OLG erlegte der Ehefrau die Kosten des Verfahrens auf. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Ehemann konnte die Mitwirkung der Ehefrau an der gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Vermieter zu seiner Entlassung aus dem Mietverhältnis schon während der Trennung verlangen. Bereits zu diesem Zeitpunkt waren sich die Beteiligten einig, dass die Wohnung von der Ehefrau und den Kindern genutzt werden soll und nicht mehr vom Ehemann.

Nach dem Auszug des Ehemanns hat dieser ein berechtigtes Interesse, nach der Scheidung nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Das gilt insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten solange weiterbestehen, bis er aus dem Mietverhältnis entlassen ist. Wegen dieses vorrangigen Interesses des ausgezogenen Ehegatten ist es ihm nicht zuzumuten, seinen Anspruch auf Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Entlassung aus dem Mietverhältnis erst nach der Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen.

Ansprüche des in der Wohnung zurückbleibenden Ehegatten gegen den ausgezogenen aus der Zeit des Zusammenlebens stehen dem Mitwirkungsanspruch nicht entgegen, weil die Entlassung aus dem Mietverhältnis nur für die Zukunft wirkt und vorher entstandene Ansprüche unberührt lässt. Das gilt i.Ü. auch im Hinblick auf Ansprüche des Vermieters, da dessen Sicherheiten, wie etwa eine Kaution, hinsichtlich bereits entstandener Forderungen fortbestehen.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 13.5.2016
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