26.01.2018

Mitwirkungspflichten anderer Finanzämter bei Erbschaft - und Schenkungsteuerverfahren

Mit gleich lautenden Ländererlassen v. 7.12.2017 haben die obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Mitwirkungspflichten anderer Finanzämter bei Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle Stellung genommen.

Verwaltungsanweisung
Gleich lautende Ländererlasse v. 7.12.2017, BStBl. I 2018, 53

ErbStG §§ 30, 33, 34

Bei der Ermittlung der Erwerbe von Todes wegen sowie der Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden sind nicht nur Erwerber, Versicherungsunternehmen, Standesämter, Amtsgerichte und Notare zur Mitwirkung in Form von Anzeigen verpflichtet. Auch Wohnsitzfinanzämter, Betriebsfinanzämter, Lagefinanzämter sowie Prüfungsdienste und Steuerfahndungsstellen sind auf vielfältige Weise in die Informationsbeschaffung für die Erbschaftsteuer - Finanzämter eingebunden. Die gleich lautenden Erlasse v. 7.12.2017 erläutern das Ermittlungsverfahren und insbesondere die dabei ineinander greifende Zusammenarbeit der Finanzämter. Außerdem wird die sich aus einer Vielzahl von gesetzlichen Sonderregelungen ergebende Verpflichtung zur Steuerüberwachung beschrieben, die dem Erbschaftsteuer - Finanzämtern obliegt. In derartigen Fällen ist in Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren festzustellen, ob der Grund für die Überwachung noch fortdauert. In den Fällen der §§ 13a, 13c und 19a ErbStG ist es ausreichend, wenn eine Überprüfung in dem Jahr erfolgt, in dem die Behaltensfrist endet.

Die gleich lautenden Ländererlasse sind auf alle Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht.

BMF