17.11.2015

Mobilfunkvertrag: Umgehung des Verbots unzulässiger AGB hinsichtlich einer Pauschale für Rücklastschriften

Das Verbot, eine zu hohe Pauschale für Rücklastschriften in den AGB eines Mobilfunkvertrags zu verlangen, darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Mobilfunkanbieter zwar die Klausel aus den AGB entfernt, jedoch durch eine entsprechende Programmierung seiner Rechnungssoftware systematisch in Rücklastschriftfällen von seinen Kunden Kosten (hier: 7,45 €) verlangt. Der Mobilfunkanbieter umgeht damit das Verbot, unzulässige AGB zu verwenden, so dass eine "anderweitige Gestaltung" i.S.d. Vorschrift des § 306a BGB vorliegt.

Schleswig-Holsteinisches OLG 15.10.2015, 2 U 3/15
Der Sachverhalt:
Der beklagte Mobilfunkanbieter verwendete früher AGB, nach denen er seinen Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Schadenspauschale zuletzt i.H.v. 10 € in Rechnung stellte. Durch Urteil vom 26.3.2013 (2 U 7/12) untersagte ihm das Schleswig-Holsteinische OLG diese Verfahrensweise, weil die Pauschale die Bankgebühren und die Benachrichtigungskosten überstieg.

Daraufhin verwendete der Mobilfunkanbieter die Klausel nicht mehr, ließ aber seine Rechnungssoftware dahingehend programmieren, dass in Fällen einer Rücklastschrift seitdem bei den Kunden in der Rechnung ein Betrag i.H.v. 7,45 € aufgeführt ist, ohne dass dies in AGB geregelt oder in einer Preisliste aufgeführt war. Der klagende Verbraucherschutzverein fordert den beklagten Mobilfunkanbieter auf, es zu unterlassen, durch eine entsprechende Programmierung seiner Rechnungssoftware systematisch in Rücklastschriftfällen von seinen Kunden Kosten i.H.v. 7,45 € zu verlangen.

Das OLG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Es wird dem beklagten Mobilfunkanbieter untersagt, einen Pauschalbetrag für die Rücklastschrift von 7,45 € oder höher in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen.

Der Mobilfunkanbieter umgeht mit seiner Handhabung, dass der Senat ihm bereits zuvor rechtskräftig die Verwendung von AGB hinsichtlich eines pauschalierten Schadensersatzes für Rücklastschriften untersagt hatte. Zwar stellt die Programmierung von Rechnungssoftware keine AGB, sondern ein rein tatsächliches Verhalten dar. Der Mobilfunkanbieter umgeht damit jedoch das Verbot, unzulässige AGB zu verwenden, so dass eine "anderweitige Gestaltung" i.S.d. Vorschrift des § 306a BGB vorliegt.

Eine solche "anderweitige Gestaltung" als Umgehung bestehender Verbote muss nicht notwendigerweise eine rechtliche Gestaltung sein. Entscheidungserheblich ist, dass eine wirtschaftlich wirkungsgleiche Praxis durch die Programmierung der Rechnungssoftware vorliegt, die ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in AGB ist und deren typischen Rationalisierungseffekt hat.

Schleswig-Holsteinisches OLG PM Nr. 14 vom 11.11.2015
Zurück