11.03.2013

Mobiltelefon darf auch als Navigationshilfe nicht während der Fahrt im Auto in der Hand gehalten werden

Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt wird. Eine gem. § 23 Abs. 1a StVO verbotene "Benutzung" liegt in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem Abruf von Navigationsdaten.

OLG Hamm 18.2.2013, III-5 RBs 11/13
Der Sachverhalt:
Das AG verurteilte den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 €. Nach den Feststellungen des AG hielt der Betroffene während einer Fahrt mit seinem Pkw ein Mobiltelefon mit seiner rechten Hand vor sein Gesicht und tippte dabei dermaßen konzentriert auf das Gerät, dass er eine sich neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkte.

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und führte dazu aus, er habe das Mobiltelefon weder bedient noch benutzt. Tatsächlich habe er das Telefon während der Fahrt wieder in seine Ursprungsposition als von ihm genutztes Navigationsgerät bringen wollen, nachdem es aus seiner ursprünglichen Position herausgefallen sei. Dessen unbeachtet falle die Benutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät jedenfalls nicht unter das tatbestandliche Verbot des § 23 Abs. 1a StVO.

Das OLG wies den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ab. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:

Die Bußgeldentscheidung des AG war nicht zu beanstanden.

Das AG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene sein Mobiltelefon während der Fahrt in der rechten Hand vor sein Gesicht gehalten und dabei zugleich getippt hat. Auch wenn er mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern dieses nur als Navigationsgerät genutzt hat, so ist dies doch eine gem. § 23 Abs. 1a StVO verbotene "Benutzung". Denn eine solche liegt in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem Abruf von Navigationsdaten.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer jederzeit beide Hände frei hat, um die "Fahraufgabe" zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutzt. Aus diesem Grunde ist jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung hat.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 8.3.2013
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