06.03.2015

Mobiltelefon im Auto - auch Nutzung als Navigationshilfe oder zur Internetrecherche fällt unter das Verbot

Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen, worunter auch die Nutzung als Navigationshilfe bzw. zur Internetabfrage fällt.

OLG Hamm 15.1.2015, 1 RBs 232/14
Der Sachverhalt:
Der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt 27-jährige Betroffene befuhr im Dezember 2013 die A2 in Castrop-Rauxel. Dabei hielt er sein Mobiltelefon, ein sog. "Smartphone", für mehrere Sekunden in der Hand und nutzte dessen Funktionen. Gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten gab er an, nicht telefoniert, sondern nur auf das Gerät "geguckt" zu haben. Er habe eine Werkstatt gesucht, nachdem die Motorkontrollleuchte aufleuchtete.

Infolgedessen verurteilte ihn das AG wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 €. Das OLG hat den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das AG-Urteil zuzulassen, verworfen. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons fällt unter § 23 Abs. 1a StVO.

Nach § 23 Abs. 1a darf ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehmen oder halten muss. Das ist nur dann erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen.

Bereits der 5. Senat des OLG Hamm für Bußgeldsachen hatte mit Beschluss vom 18.2.2013 (Az.: 5 RBs 11/13) zutreffend ausgeführt, dass eine gem. § 23 Abs. 1a StVO verbotene "Benutzung" in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts liege, also neben dem Telefonieren auch den Abruf von Navigationsdaten erfasse. § 23 Abs. 1a StVO soll vor allem gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutzt, beide Hände frei hat, um die "Fahraufgabe" zu bewältigen. Dementsprechend fällt auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. unter § 23 Abs. 1a StVO.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM v. 5.3.2015
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