Morgengabeversprechen kann nach deutschem Recht nicht eingeklagt werden
OLG Frankfurt a.M. v. 26.4.2019 - 8 UF 192/17
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner Bezahlung einer Pilgerreise nach Mekka. Die Beteiligten waren verheiratet, sind beide islamischen Glaubens und wohnen in Deutschland. Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner libyscher Staatsangehöriger.
Anlässlich ihrer Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus vor einem Iman unterzeichneten die Beteiligten 2006 ein Schriftstück, überschrieben mit "Akt der Eheschließung". Der dort vorgedruckte Passus "Mitgift Deckung:" weist die handschriftliche Eintragung "Pilgerfahrt" aus. Zu dieser Eintragung kam es nach Angaben der Antragstellerin, da der Iman sie darauf hingewiesen hatte, dass eine Eheschließung ohne Morgengabe nach islamischem Ritus unwirksam sei. Nach der islamischen Hochzeitszeremonie heirateten die Beteiligten auch standesamtlich. Die Ehe ist seit 2017 rechtskräftig geschieden.
Das AG wies den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung der Kosten einer Pilgerfahrt nach Mekka zurück. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen. Dort ist ein Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bereits eingegangen.
Die Gründe:
Nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts ist hier deutsches Sachrecht anzuwenden. Die Beteiligten haben zwar keine gemeinsame Staatsangehörigkeit. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt liegt aber in Deutschland - und zwar auch während der Ehezeit.
Der Wortlaut der Vereinbarung spricht dafür, dass sich die Beteiligten auf eine sog. Hadsch als Morgengabe geeinigt haben. Zuwendungsempfängerin war insoweit die Antragstellerin als Braut, da eine Morgengabe stets der Absicherung der Braut dienen soll. Dieses Braut- bzw. Morgengabeversprechen ist bei einem nicht prägenden ausländischen Hintergrund nach deutschem Sachrecht jedoch gerichtlich nicht einklagbar. Das deutsche Recht kennt das Institut der Morgengabe nicht. Inhaltlich passt es nicht in die Kategorien des deutschen Familienrechts.
Die Vereinbarung ist auf kulturelles und religiöses Brauchtum der dem Islam angehörigen Ehegatten zurückzuführen. Die Trennung von Staat und Religion rechtfertigt in diesen Fällen ohne prägenden Auslandsbezug, weil die Morgengabe als Institut nicht mit dem Grundverständnis der Ehe in der modernen Gesellschaft übereinstimmt, dass der staatliche Durchsetzungszwang nicht für derartige Vereinbarungen zur Verfügung steht. Es handelt sich vorliegend um eine sog. Naturalobligation, d.h. eine Leistungsverpflichtung, die nicht mit rechtlichen Zwangsmitteln einseitig durchsetzbar ist.
Im Übrigen wäre das Versprechen - selbst wenn es gerichtlich durchsetzbar wäre - formunwirksam. Eine Morgengabeverpflichtung dient zumindest auch der Versorgung der Braut und ist regelmäßig bis zur Rechtskraft der Scheidung gestundet. Für eine zentrale nacheheliche vermögensrechtliche Vereinbarung sowie für Schenkungen sieht das deutsche Recht die notarielle Beurkundung vor. Ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen bedarf deshalb der notariellen Form.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 35 vom 24.6.2019
Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner Bezahlung einer Pilgerreise nach Mekka. Die Beteiligten waren verheiratet, sind beide islamischen Glaubens und wohnen in Deutschland. Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner libyscher Staatsangehöriger.
Anlässlich ihrer Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus vor einem Iman unterzeichneten die Beteiligten 2006 ein Schriftstück, überschrieben mit "Akt der Eheschließung". Der dort vorgedruckte Passus "Mitgift Deckung:" weist die handschriftliche Eintragung "Pilgerfahrt" aus. Zu dieser Eintragung kam es nach Angaben der Antragstellerin, da der Iman sie darauf hingewiesen hatte, dass eine Eheschließung ohne Morgengabe nach islamischem Ritus unwirksam sei. Nach der islamischen Hochzeitszeremonie heirateten die Beteiligten auch standesamtlich. Die Ehe ist seit 2017 rechtskräftig geschieden.
Das AG wies den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung der Kosten einer Pilgerfahrt nach Mekka zurück. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen. Dort ist ein Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bereits eingegangen.
Die Gründe:
Nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts ist hier deutsches Sachrecht anzuwenden. Die Beteiligten haben zwar keine gemeinsame Staatsangehörigkeit. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt liegt aber in Deutschland - und zwar auch während der Ehezeit.
Der Wortlaut der Vereinbarung spricht dafür, dass sich die Beteiligten auf eine sog. Hadsch als Morgengabe geeinigt haben. Zuwendungsempfängerin war insoweit die Antragstellerin als Braut, da eine Morgengabe stets der Absicherung der Braut dienen soll. Dieses Braut- bzw. Morgengabeversprechen ist bei einem nicht prägenden ausländischen Hintergrund nach deutschem Sachrecht jedoch gerichtlich nicht einklagbar. Das deutsche Recht kennt das Institut der Morgengabe nicht. Inhaltlich passt es nicht in die Kategorien des deutschen Familienrechts.
Die Vereinbarung ist auf kulturelles und religiöses Brauchtum der dem Islam angehörigen Ehegatten zurückzuführen. Die Trennung von Staat und Religion rechtfertigt in diesen Fällen ohne prägenden Auslandsbezug, weil die Morgengabe als Institut nicht mit dem Grundverständnis der Ehe in der modernen Gesellschaft übereinstimmt, dass der staatliche Durchsetzungszwang nicht für derartige Vereinbarungen zur Verfügung steht. Es handelt sich vorliegend um eine sog. Naturalobligation, d.h. eine Leistungsverpflichtung, die nicht mit rechtlichen Zwangsmitteln einseitig durchsetzbar ist.
Im Übrigen wäre das Versprechen - selbst wenn es gerichtlich durchsetzbar wäre - formunwirksam. Eine Morgengabeverpflichtung dient zumindest auch der Versorgung der Braut und ist regelmäßig bis zur Rechtskraft der Scheidung gestundet. Für eine zentrale nacheheliche vermögensrechtliche Vereinbarung sowie für Schenkungen sieht das deutsche Recht die notarielle Beurkundung vor. Ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen bedarf deshalb der notariellen Form.