10.07.2019

Mountainbike-Unfall: Kommunen haften nicht für "waldtypische Gefahren"

Nach BGH-Rechtsprechung haften Waldeigentümer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren. Dies gilt auch auf Waldwegen. Dass eine Kommune nach einem Unfall die Hangsicherung ändert, um weiteren Unfällen vorzubeugen, kann nicht als Anerkenntnis einer Einstandspflicht bewertet werden.

OLG Köln v. 23.5.2019 - 1 U 12/19
Der Sachverhalt:
Der klagende Mountainbike-Fahrer war auf einem abschüssigen Waldweg in der Eifel zu Fall gekommen und hatte sich dabei schwer verletzt. Später vertrat er die Ansicht, dass die quer über den Weg verlaufende Hangsicherung durch Holzstämme wie eine "Sprungschanze" gewirkt habe. Die Stämme seien etwa 40 bis 50 cm Höhe aufgeschichtet und die Stufe aus Fahrtrichtung des Klägers nicht zu erkennen gewesen.

Das LG wies die Klage gegen die Kommune als Eigentümerin des Waldstückes auf Schmerzensgeld ab. Nachdem das OLG im Berufungsverfahren auf die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen hatte, nahm der Kläger die Berufung zurück. Das Verfahren ist somit rechtskräftig beendet.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Denn nach BGH-Rechtsprechung haften Waldeigentümer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren. Und dies gilt auch auf Waldwegen.

Es ist nämlich nicht ungewöhnlich und Waldbesucher müssen auch damit rechnen, dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen und sich daraus auch größere Stufen ergeben können. Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einstellen und jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten. Soweit der Kläger auf dem stark abschüssigen und mit Felsgestein durchzogenen Weg die Gefahren nicht abschließend beurteilen konnte, hätte er sein Verhalten darauf einstellen und stattdessen vom Rad absteigen müssen.

Dass die Kommune nach dem Unfall die Hangsicherung geändert hat, um weiteren Unfällen vorzubeugen, ist kein Beleg für bislang vernachlässigte Verkehrssicherungspflichten. Infolgedessen kann dieses Verhalten auch nicht als Anerkenntnis einer Einstandspflicht bewertet werden.
 
OLG Köln PM vom 9.7.2019