01.10.2019

Nachbar muss Überbau durch Außendämmung nicht zwangsläufig dulden

Ein Nachbar muss den Überbau seines Grundstücks mit einer Wärmedämmung, die auf der grenzseitigen Außenwand des Nachbarhauses angebracht werden soll, nicht dulden, wenn eine alternativ in Betracht kommende Ausführung als Innendämmung mit vertretbarem Aufwand bewerkstelligt werden kann. Mit dem vom Gesetzgeber verwendeten Begriff des Aufwands sind nicht ausschließlich die Kosten der Baumaßnahme bezeichnet.

BayObLG v. 1.10.2019 - 1 ZRR 4/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger und die Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Kläger hatte geplant, nachträglich an der Fassade seines Hauses eine Wärmedämmung mit einer Stärke von 18 cm anzubringen und dafür das benachbarte Grundstück zu überbauen. Die Fassade steht unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Beklagten. Der Kläger hat behauptet, eine vergleichbare Wärmedämmung sei auf andere Weise, nämlich durch Innendämmung, nicht - schon gar nicht mit vertretbarem Aufwand - zu erreichen. Die Beklagte stellte sich allerdings gegen diese Pläne und wollte den Überbau nicht dulden.

Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Anbringung einer Außendämmung von 5 cm Stärke zu dulden. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers hat das LG zu den nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) erforderlichen Dämmmaßnahmen ein Sachverständigengutachten eingeholt und daraufhin unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers die Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb vor dem BayObLG ohne Erfolg.

Die Gründe:
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des LG liegen die Voraussetzungen einer Duldungspflicht des Nachbarn gem. Art. 46a Abs. 1 AGBGB nicht vor. Ob Art. 46a AGBGB verfassungsgemäß ist, war nicht zu entscheiden.

Nach Art. 46a AGBGB hat der Eigentümer eines Grundstücks das Übergreifen einer Wärmedämmung, die auf der grenzseitigen Außenwand des Nachbarhauses angebracht werden soll, zu dulden, sofern die unter Art. 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AGBGB genannten Voraussetzungen gegeben sind. Eine Duldungspflicht besteht insbesondere nur, soweit und solange eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann. Dies zu beurteilen, ist eine Tatsachenfrage des jeweiligen Einzelfalls. Dabei sind in den Vergleich zwischen Aufwand für eine Außendämmung und eine Wärmedämmung auf andere Art und Weise nicht lediglich die Kosten der jeweiligen Baumaßnahme einzustellen.

Auch die Möglichkeit einer Innendämmung ist in Betracht zu ziehen. Ein grundsätzlicher Vorrang der Außendämmung ist der landesgesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Ziele europäischer Richtlinien zur Energieeffizienz und das in Art. 20a GG verankerte Staatsziel des Umweltschutzes gebieten einen grundsätzlichen Vorrang der Außendämmung nicht, wenn ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks eine vergleichbare Dämmwirkung in vertretbarer Weise erreicht werden kann.

Im vorliegenden Fall könnten die Grenzwerte der EnEV mit einer Innendämmung eingehalten werden. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass dabei besondere Maßnahmen zur Vermeidung bauphysikalischer Nachteile zu ergreifen sind. Den im Gesetz verwendeten Begriff des vertretbaren Aufwands, hat das LG dabei nicht verkannt.
 
BayObLG PM vom 1.10.2019