13.03.2018

Nachbarrechte: Keine Klage ohne vorherige obligatorische Streitschlichtung

Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, die innerhalb einer gesetzlich angeordneten Ausschlussfrist mit der Klage geltend zu machen sind, unterliegen der obligatorischen Streitschlichtung. Sie sind hiervon nicht nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LSchliG SH ausgenommen.

BGH 8.12.2017, V ZR 16/17
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück der Beklagten stehen an der Grenze zum Grundstück der Kläger fünf Hainbuchen. Sie waren im Herbst 2013 gepflanzt worden und haben eine Höhe von 2,20 m bis 2,50 m erreicht. Mit der Klage verlangten die Kläger von der Beklagten den Rückschnitt der Hainbuchen auf eine Höhe von 1,20 m. Eine Bescheinigung über die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wurde nicht vorgelegt.

Das AG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Auch die vom LG zugelassene Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.

Gründe:
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2e LSchliG SH ist in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer zugelassenen Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich hier. Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, dass die besondere Prozessvoraussetzung des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2e LSchliG SH nicht erfüllt ist.

Zwar hatten die Kläger nach ihrer Darlegung im November 2015 bei der Gütestelle einen Antrag gestellt, das Schlichtungsverfahren ist aber vor Klageerhebung nicht durchgeführt worden. Und es kann nach der Klageerhebung auch nicht nachgeholt werden, weshalb das Berufungsgericht zutreffend von der Anordnung des Ruhens des Verfahrens abgesehen hatte. Die Kläger haben auch nicht eine Bescheinigung der Gütestelle über die Nichtdurchführung des Verfahrens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LSchliG SH), an die das Prozessgericht gebunden wäre, vorgelegt.

Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, die innerhalb einer gesetzlich angeordneten Ausschlussfrist mit der Klage geltend zu machen sind, unterliegen der obligatorischen Streitschlichtung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2e LSchliG SH. Sie sind hiervon nicht nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LSchliG SH ausgenommen. Für den Ausschlusskatalog des § 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGZPO und für die wortgleichen Vorschriften des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LSchliG SH und des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SchlichtG HE wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei der materiellen Ausschlussfrist für nachbarrechtliche Ansprüche nicht um eine gesetzlich angeordnete Frist zur Klageerhebung handelt, die die Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens ausschließt. Diese Auffassung ist für die hier zu beurteilende Vorschrift des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LSchliG SH richtig.

Die einschränkende Auslegung des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LSchliG SH verletzt die Kläger auch nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten. Der Güteantrag hemmt in entsprechender Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 4a BGB den Lauf der Ausschlussfrist. § 40 Abs. 1 NachbG SH enthält eine planwidrige Regelungslücke. Nachbarrechtsgesetze der Länder beschränken Beseitigungsansprüche in zeitlicher Hinsicht entweder durch Verjährungsfristen (z.B. Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) oder - wie hier - durch Ausschlussfristen.

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