05.09.2016

Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs

Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs ist es aber die Pflicht des Mieters, sich mit der Handhabung und den notwendigen Betriebsmittel wie die Kraftstoffart des Fahrzeugs vertraut zu machen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren bzw. sich zu vergewissern, dass der richtige Kraftstoff getankt wird.

AG München 10.6.2015, 113 C 27219/14
Der Sachverhalt:
Die Beklagte hatte im November 2013 bei der klagenden Autovermietung in München einen PKW angemietet. Ihr wurde zunächst ein Fahrzeug der Mercedes-Benz A-Klasse mit Benzinmotor vermietet, welches dann aber gegen einen Mercedes-Benz B-Klasse B 180 CDI ausgetauscht wurde. Dieses Fahrzeug betankte die Beklagte jedoch mit Benzin anstelle von Diesel. Sie fuhr damit weiter ohne den Irrtum zu bemerken, bis das Fahrzeug wegen der Falschbetankung liegen blieb. Da die verständigte Pannenhilfe nicht erfolgreich war, musste das Fahrzeug abgeschleppt werden. Der Schaden am PKW wurde von einem Sachverständigen auf rund 1080 € beziffert. Das Gutachten selbst kostete 45 €.

Die Klägerin verlangte daraufhin diese Kosten sowie eine Auslagenpauschale von 25 €, insgesamt 1.150 € von der Beklagten. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen und war der Ansicht, dass das ursprüngliche Mietfahrzeug von der Klägerin zurückgefordert wurde und man ihr ein vergleichbares Fahrzeug angeboten habe. Bei dem ursprünglichen Fahrzeug habe es sich um ein Fahrzeug gehandelt, welches mit Benzin betrieben wurde. Auf die unterschiedliche Kraftstoffart im Hinblick auf das Ersatzfahrzeug sei sie nicht hingewiesen worden. Außerdem habe sie den Aufdruck auf dem Tankdeckel aufgrund von Dunkelheit und Schneetreibens nicht erkannt.

Das AG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1150 €. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, da sie ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis dadurch verletzt hat, dass sie das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankt, hatte. Schließlich muss sich der Mieter im Rahmen des Schuldverhältnisses so verhalten, dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird. Aus diesem Grund besteht eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs.

Trotz deutlicher Hinweise - sowohl auf dem Tankdeckel als auch auf dem Tankverschluss - hatte die Beklagte Benzin statt Diesel getankt und daher grob fahrlässig gehandelt. Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs ist es aber die Pflicht des Mieters, sich mit der Handhabung und den notwendigen Betriebsmittel wie die Kraftstoffart des Fahrzeugs vertraut zu machen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren bzw. sich zu vergewissern, dass der richtige Kraftstoff getankt wird.

Das Fahrzeug war zudem mit einem roten Tankdeckel ausgestattet, auf dem sich der weiße Aufdruck "Diesel" befand, der bei Öffnung des Tankdeckels ins Auge stechen musste. Zudem hätte die Beklagte nachdenklich machen müssen, dass sich ein Dieselfahrzeug im Regelfall grundsätzlich in der Fahrweise von einem Benzinfahrzeug unterscheidet. Diese Argumente ließen sich auch nicht dadurch ausräumen, dass die Beklagte aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben die Aufschrift auf dem Tankdeckel nicht sehen konnte. Denn die weiße Aufschrift auf dem Tankdeckel lässt sich auch bei Dunkelheit erkennen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass eine Tankstelle bei Betrieb ausreichend beleuchtet ist.

AG München PM vom 2.9.2016
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