31.03.2016

Nachholung der Kostenfestsetzung im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO

Hat das Gericht eine gem. § 101 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidung über die Kosten des Streithelfers versehentlich nicht getroffen, kommt eine Nachholung dieser Entscheidung im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO - an Stelle einer Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO - nur dann in Betracht, wenn das Versehen des Gerichts "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist; die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht.

BGH 1.3.2015, VIII ZR 287/15
Der Sachverhalt:
Der Senat hatte mit Beschluss vom 20.1.2016 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO über die Kosten der Streithelferin der Beklagten enthielt der Tenor des Beschlusses allerdings nicht. Der Beschluss war dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin am 27.1.2016 zugestellt worden. Mit noch am selben Tag eingegangenem Schriftsatz beantragte dieser, den Beschluss des Senats gem. § 321 ZPO dahin zu ergänzen oder, wenn dies möglich sei, nach § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen habe.

Der BGH gab dem Antrag statt.

Gründe:
Der Beschluss des Senats vom 20.1.2016 wird im Tenor hinsichtlich des Kostenausspruchs dahin ergänzt, dass die Klägerin auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen hat.

Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kam hier nicht in Betracht. Zwar ist eine solche Berichtigung nach BGH-Rechtsprechung grundsätzlich auch im Fall einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich. Allerdings ist hierfür erforderlich, dass eine versehentliche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und diese Abweichung "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist.

An der letztgenannten Voraussetzung fehlte es allerdings im vorliegenden Fall. Zwar wollte der Senat bei dem Erlass des Beschlusses vom 20.1.2016 der Klägerin auch die Kosten der Streithelferin gem. § 101 Abs. 1 ZPO auferlegen und dies war lediglich versehentlich nicht im Tenor ausgesprochen worden. Dieses Versehen war jedoch nicht "offenbar" i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO, da weder die Gründe des Beschlusses Ausführungen zu den Kosten der Streithelferin enthielten noch im Beschluss die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO genannt wurde noch etwa jegliche Entscheidung über die Kosten fehlte und auch sonst hinreichende, nach außen ohne Weiteres erkennbare Anhaltspunkte für ein offenkundiges Versehen nicht vorlagen. Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügte insoweit nicht.

Bei dieser Sachlage konnte eine Korrektur indes durch eine Ergänzung der Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO erfolgen, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist.

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