06.10.2011

Nachträge auf Testamenten sind ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam

Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit "D.O." unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Der Zusatz "D.O." genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, selbst wenn man die Abkürzung als "Der Obengenannte" versteht.

OLG Celle 22.9.2011, 6 U 117/10
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind als Enkel der Erblasserin deren Erben zu gleichen Teilen (§1924 Abs. 3, 4 BGB). Das eigenhändig verfasste und unterschriebene Testament der Erblasserin vom 10.6.1988 enthält keine Erbeinsetzung des Beklagten. Vielmehr setzte die Erblasserin darin den Beklagten als Vermächtnisnehmer ihres "Hausstands" ein.

Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten "mein Konto" zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung "D.O.", die nicht ihren Initialen entspricht. Die Erblasserin verfügte über zwei Konten - ein Giro- und ein Sparkonto.

Das LG gab der u.a. auf anteilige Rückzahlung der Beträge aus den durch den Beklagten aufgelösten Konten der Erblasserin gerichteten Klage teilweise statt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das OLG das Urteil ab und wies die Klage in weitergehendem Umfang ab.

Die Gründe:
Das Testament ist bereits wegen eines Formfehlers nichtig (§ 125 S. 1 BGB).

Nach § 2247 Abs. 1 BGB muss eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift soll Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht aus, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen. Diese Voraussetzungen waren vorliegend mit der Abkürzung "D.O." nicht erfüllt.

Hiernach bietet "D.O." selbst dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, wenn man darin eine Abkürzung für "Die Obengenannte" verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaubt für sich genommen nicht die Identifikation der Erblasserin. Darüber hinaus ist die Verfügung "mein Konto" auch zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lässt, welches der insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint ist.

Linkhinweis:

OLG Celle PM vom 29.9.2011
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