Naturkindergarten kann eingetragener Verein werden
OLG Hamm 7.4.2017, 27 W 24/17Der Antragsteller ist ein sich im Gründungsstadium befindlicher Verein. Er beabsichtigt in Essen einen Naturkindergarten einzurichten und zu unterhalten. Das AG - Registergericht - hat die Eintragung des Vereins als nichtwirtschaftlicher Verein allerdings abgelehnt (Beschl. v. 20.12.2016 und v. 2.2.2017, jew. zum Az. 89 AR 994/16 AG Essen). Es war der Ansicht, dass kein ideeller Verein vorliege, wenn der Hauptzweck des Vereins das Unterhalten eines Kindergartens sei.
Die gegen den erstinstanzlichen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragstellers war erfolgreich. Der Beschluss des OLG ist rechtskräftig.
Die Gründe:
es kein Hindernis, das der begehrten Eintragung des Vereins als nichtwirtschaftlicher Verein entgegensteht.
Zwar war davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Betätigung des Vereins der Betrieb eines Kindergartens sein soll. Dieser stellt allerdings nur einen Nebenzweck dar, der in den Dienst des Hauptzwecks des Vereins gestellt wird. Der eigentliche Zweck des Vereins ist vielmehr die Kinder- und Jugenderziehung im Rahmen eines bestimmten pädagogischen Vorhabens. Dieser Zweck ist wiederum ideeller Natur. Das ergibt sich auch aus dem nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz, nach dem Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag haben.
Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern, insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung, sind demzufolge Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Nach diesem übergeordneten ideellen Zweck soll im vorliegenden Fall auch der Naturkindergarten betrieben werden. Das ergab sich aus den Regelungen der Vereinssatzung.
Die außerdem erforderliche Organisation eines Kindergartens, in dem Fachpersonal beschäftigt wird, ändert nichts an dieser Beurteilung. Sie gehört heute zu den Rahmenbedingungen, unter denen der ideelle Zweck umgesetzt werden muss. Dass diese auch Anforderungen in materieller Hinsicht stellen, hat auf die eigentliche Zweckbestimmung keinen Einfluss. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Verein vorrangig ein auf einer Naturverbundenheit basierendes Erziehungskonzept fördert und hierbei auch seine Vereinsmitglieder durch eine in der Satzung festgelegte Anzahl von zu leistenden Pflichtstunden erheblich einbindet.