07.11.2019

Neubekanntgabe von USt-Vordruckmustern nach Anpassung auf Grund der Daten-schutz-Grundverordnung

Mit BMF-Schreiben v. 5.11.2019 hat die Finanzverwaltung Vordruckmuster zum Bereich der Umsatzsteuer neu bekannt gegeben.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 5.11.2019 - III C 3 -S 7532/18/10001, DOK 2019/0915402

UStG §§ 13b, 18, 18b, 22f

Folgende Vordruckmuster wurden neu bekannt gegeben:
  • USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung,
  • USt 1 G Umsatzsteuerheft - USt 1 I Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerheftes,
  • USt 1 TG Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen,
  • USt 1 TH Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität,
  • USt 1 TI Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG,
  • USt 1 TN Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer),
  • USt 1 TS Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG),
  • USt 1 TU Anzeige über die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen (§ 18 Abs. 12 Satz 1 UStG),
  • USt 1 TV Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung (§ 18 Abs. 12 Satz 2 UStG),
  • USt 1 V Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung,
  • USt 1 W Anfrage zum Vorsteuerabzug bei Baumaßnahmen/-Grundstückserwerb,
  • USt 1 ZS Aufforderung zur Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung/-erklärung nach § 18b UStG - USt 7 A Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung,
  • USt 7 B Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung,
  • USt 7 C Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO,
  • USt 7 D Übersendung des Prüfberichts.


Auf Grund der Datenschutz-Grundverordnung wurde in den Vordruckmustern ein Datenschutzhinweis zur Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung, über die Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über die Ansprechpartner in Datenschutzfragen aufgenommen. Die weiteren Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber den bisherigen Vordruckmustern sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Dabei sind bestimmte, im BMF-Schreiben im einzelnen geregelte Abweichungen möglich.
 

 

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