Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2017
Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 1.1.2015 angehoben wurde. Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe beträgt ab dem 1.1.2017 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 342 € statt bisher 335 €, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 393 € statt bisher 384 € und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 460 € statt bisher 450 €.
Der Bedarf des volljährigen Kindes (vierte Altersstufe) ermittelt sich nach den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zzgl. der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527 € = 460 € + 67 € (460 € - 393 €) statt bisher 516 €. Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst worden. Sie wurden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5 Prozent und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8 Prozent angehoben.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1.1.2016 für ein erstes und zweites Kind 190 €, für ein drittes Kind 196 € und für das vierte und jedes weitere Kind 221 €. Das Kindergeld in 2017 soll für ein erstes und zweites Kind auf 192 €, für ein drittes Kind auf 198 € und für das vierte und jedes weitere Kind auf 223 € erhöht werden. Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1.1.2018 erfolgen.