Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.8.2015
Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 1.8.2015. Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1.1.2015 um jeweils 4 € erhöht und zwar von mtl. 184 € auf 188 € für ein erstes und zweites Kind, von 190 € auf 194 € für ein drittes Kind und von 215 € auf 219 € für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184 €, 190 € und 215 €) auszugehen.
Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum 1.1.2016 weiter erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512 € auf 4.608 € steigen wird. Da deshalb die ab dem 1.8.2015 gültige Tabelle zum 1.1.2016 aufgrund dieses höheren Kinderfreibetrages wohl erneut eine Änderung zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder erfahren wird, sind mit der Neufassung der Tabelle zum 1.8.2015 nur die Bedarfssätze angepasst und von weiteren Änderungen - etwa Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670 € - zunächst abgesehen worden. Diese bleiben der Änderung der Tabelle zum 1.1.2016 vorbehalten.