Neue Erlassregelungen zur Grunderwerbsteuer
BMF-Schreiben- Im gleich lautenden Ländererlass v. 19.92018 - Ministerium des Landes Nordrhein - Westfalen S 4505 - 12 - V A 6 geht es um die Anwendung der §§ 3 und 6 GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG. Anhand von zahlreichen Beispielen wird die Änderung der Rechtsprechung erläutert, wonach in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG Anwendung findet, soweit die Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft auf eine schenkweise Anteilsübertragung zurückzuführen ist (BFH v. 23.5.2012 - II R 21/10, BStBl. II 2012, 793). Der Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Ländererlasse v. 6.3.2013 (BStBl. I 2013, 773).
- Der gleich lautende Ländererlass v. 19.9.2018 - Ministerium des Landes Nordrhein - Westfalen S 4505 - 12 - V A 6 beschäftigt sich mit der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden (Personen-)Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG. Die Finanzverwaltung übernimmt nun die Sichtweise des BFH, der mit Urteil v. 27.9.2017 - II R 41/15 entschieden hat, dass bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, als Anteil im Sinne von §1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG - wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft - die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend. Die Erlassregelungen gelten in allen offenen Fällen, die bisherigen anders lautenden Regelungen in den gleich lautenden Erlassen v. 9.12.2015 (BStBl. I 2016, 477) wurden aufgehoben.
- Um Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften und Auftragserwerben bzw. Geschäftsbesorgungen geht es in den gleich lautenden Erlassen v. 19.9.2018 - Ministerium des Landes Nordrhein - Westfalen S 4501 - 2 - V A 6. Treuhandgeschäfte sowie Erwerbsvorgänge durch Auftragnehmer bzw. Geschäftsbesorger erlangen für die Grunderwerbsteuer Bedeutung, wenn sie Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz betreffen. Die Finanzverwaltung gibt hierzu einen Überblick über die aktuelle Rechtslage. Die Erlassregelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden, die bisherige Erlassregelung v. 12.10.2007 (BStBl. I 2007, 761) wurde aufgehoben.
- Mit § 1 Abs. 3a GrEStG, der erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden ist, die nach dem 6.6.2013 verwirklicht werden, hat der Gesetzgeber einen neuen, eigenständigen Fiktionstatbestand eingeführt. Mit der Neuregelung werden insbesondere Erwerbsvorgänge mit sog. Real Estate Transfer Tax Blocker-Strukturen (RETT-Blocker) der Besteuerung unterworfen. Sie gilt für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften gleichermaßen. Die Finanzverwaltung hat die Anwendung der Vorschrift in den gleich lautenden Ländererlassen v. 19.9.2018 - Ministerium des Landes Nordrhein - Westfalen S 4501 - 13 - V A 6 anhand von zahlreichen anschaulichen Beispielen erläutert. Sie treten an die Stelle der gleich lautenden Erlasse v. 9.10.2013 (BStBl. I 2013, 662), die aufgehoben wurden und sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
- In den gleich lautenden Erlassen v. 19.9.2018 - Ministerium des Landes Nordrhein - Westfalen S 4501 - 8 - V A 6 geht es um die Anwendung des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle. Obwohl dem Rechtsinstitut der Organschaft im Grunderwerbsteuerrecht keine eigenständige Bedeutung zukommt, erlangt sie Bedeutung im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG, weil mit dem Bestehen eines Organschaftsverhältnisses regelmäßig die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung von Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b GrEStG verbunden ist. Die Erlassregelungen befassen sich mit der Begründung und der Erweiterung eines Organschaftsverhältnisses, der Verschmelzung des Organträgers, der Umstrukturierung im Organkreis, dem Organschaftsverhältnis innerhalb einer Beteiligungskette, der Steuerschuldnerschaft und der örtlichen Zuständigkeit. Die Erlassregelungen treten an die Stelle des bisherigen Ländererlasses v. 21.3.2007 (BStBl. I 2007, 422) und gelten in allen noch offenen Fällen.